Opferanwalt und Kosten

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Für das Opfer einer Straftat besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet zu bekommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Opfer nach seinen finanziellen Möglichkeiten in der Lage wäre, den Anwalt selbst zu bezahlen.

Voraussetzung für die Bestellung eines Opferanwalts ist, dass es sich um einen besonders schutzwürdigen Nebenkläger handelt. Der Kreis dieser Personen ist in § 397a Absatz 1, Satz 1 und 2 StPO geregelt. Ein Opferanwalt ist unter anderem zu bestellen, wenn das Opfer ein durch eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung Verletzter ist und es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt.

Die Bestellung eines Opferanwalts setzt einen Antrag bei Gericht voraus.

Sollten die Voraussetzungen für die Bestellung eines Opferanwalts nicht vorliegen, so kann dem Verletzten Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das Opfer der Tat muss dann nicht in der Lage sein, die Kosten für einen Rechtsanwalt mit eigenen Mitteln aufzubringen.

Zudem muss die Sach- oder Rechtslage schwierig sein und der Nebenkläger darf nicht in der Lage sein, seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Opfer unter den Folgen der Tat psychisch noch sehr leidet und sich daher hilflos fühlt.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt ebenfalls einen Antrag voraus. Diesem ist auf amtlichen Vordrucken eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen und es sind entsprechende Belege einzureichen.

   

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