Ortszuschlag im kirchlichen Bereich für eingetragene Lebensgemeinschaft

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Ein homosexueller Krankenpflegehelfer arbeitete bei der Diakonie. Er lebte in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und verlangte einen erhöhten Ortzuschlag. Dieser stand nach dem Wortlaut der kirchlichen Vergütungsregelung nur verheirateten Angestellten zu. Der Krankenpflegehelfer fand das ungerecht, weil u.a. die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft auch die gleichen Lasten tragen würden wie ein Ehepaar. Sowohl das Arbeitsgericht Essen wie auch das Landearbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verwies darauf, dass der Mitarbeiter nicht als verheiratet angesehen wenden könne und nichts dafür spreche, dass die zuständige kirchliche Kommission eine entsprechende Anwendbarkeit befürworten werde. Hiergegen legte der Mitarbeiter Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz hätte den Anspruch nicht so ohne Weiteres verneinen, aber auch nicht einfach zusprechen dürfen. Es handele sich bei dem Kläger weder um einen ledigen, noch um einen verheirateten Angestellten. Von daher bestehe bei der kirchlichen Vergütungsregelung eine nachträgliche Regelungslücke, die das Gericht allerdings nicht selber schließen dürfe. Das ergebe sich daraus, weil das Selbstbestimmungsrecht der Kirche tangiert sein könnte. Die Vorinstanz müsse daher durch Rücksprache mit den zuständigen kirchlichen Stellen klären, ob die Kirche in ihren eigenen Angelegenheiten tatsächlich betroffen werde. In diesem Fall stünde dem Krankenpflegehelfer kein Ortszuschlag zu. Dies wäre verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen durch die Verfassung geschützt werde und darüber hinaus die Ehe einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG genieße.

BAG vom 26.10.2006, Az. 6 AZR 307/06


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