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OVG des Saarlandes: Verbot der Prostitution im Saarland ist rechtswidrig

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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einer Entscheidung vom 06.08.2020 das generelle Verbot von Prostitution im Saarland gekippt. Die dortige "Corona-Verordnung" sieht ein Verbot der   Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des  Prostituiertenschutzgesetzes vor. 

Das Gericht gab jedoch am 6. August 2020 dem Eilantrag einer Bordellbetreiberin gegen das generelle Verbot und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes statt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.20, Az.: 2 B 258/20). Durch den Beschluss wurde das generelle Verbot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Die Antragstellerin ist Betreiberin einer kleinen Prostitutionsstätte. Sie hatte ein umfangreiches Hygienekonzept vorgelegt und zudem vortragen, dass im Betrieb zunächst kein Geschlechtsverkehr angeboten werden würde. Eine Begegnung mehrerer Kunden im Betrieb sei danach ausgeschlossen, der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunden beschränkt. 

Dem Vortrag der Antragstellerin war außerdem zu entnehmen, dass das generelle Verbot  die Erbringung sexueller Dienstleistungen in "unkontrollierte" Bereiche verlagere, wodurch erhebliche Infektionsrisiken entstehen könnten. Das absolute Verbot der Prostitution sei zudem angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Saarland und mit Blick auf die Lockerungen für andere Erbringer körpernaher Dienstleistungen - also etwa Friseure, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios - nicht mehr zu rechtfertigen.

Das Gericht schloss sich der Argumentation der Frau an und verwies auch auf die weniger strenge Handhabung in anderen Bundesländern bezogen auf kleine Prostitutionsstätten. Siehe dazu die aktuelle Rechtslage in Bayern.  

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Betreiber in Bundesländern, in denen Prostitutionsbetriebe noch geschlossen bleiben müssen, sollten die Einleitung rechtlicher Schritte erwägen. 


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