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OVG Münster: Exhibitionist ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet

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Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit einem Urteil vom 18.03.1965, Aktenzeichen: VIII A 1625/6, entschieden, dass ein Exhibitionist zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, da die Gefahr besteht, dass die Fahrerlaubnis die Begehung strafbarer exhibitionistischer Handlungen erleichtert.

Im vorliegenden Fall wehrte sich der Kläger gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese wurden ihm entzogen, weil er sich in der Zeit von 1950 bis 1961 wiederholt nackt vor weiblichen Personen, darunter Schulkindern im Alter zwischen 7 und 13 Jahren, gezeigt hatte. Durch verschiedene Gerichte wurde er dafür zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts bezog sich in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1937, wonach Exhibitionisten wegen ihrer Hemmungslosigkeit auf geschlechtlichem Gebiet in aller Regel das von jedem Kraftfahrer zu fordernde Verantwortungsgefühl gegenüber der Allgemeinheit nicht besitzen und grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien. Aus diesem Grund hielten die Richter aus Münster vorliegend den Kläger für nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen. 

Nach Ansicht des Senats sei zu befürchten, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis zur Begehung weiterer Straftaten in dieser Richtung missbrauche. Durch die Benutzung eines Fahrzeugs erhöhe sich die Versuchung für ihn und vermindere gleichzeitig die Möglichkeit einer Entdeckung.

Inwieweit heute Gerichte in einem ähnlichen Fall ebenfalls von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, ist fraglich.


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