Multiple Sklerose (MS) und Autofahren: Bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

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Das OVG Schleswig hat beschlossen, dass keine Bedenken gegen das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr bestehen, wenn die Symptomatik im konkret zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte für eine bedingte Fahreignung ergibt.

Vielmehr sei ein Restrisiko in Kauf zu nehmen, dass Verkehrsteilnehmer plötzlich am Steuer eine gravierende Gesundheitsstörung erleiden könnten. Solch ein potentielles Risiko trägt jedoch auch der gesunde Verkehrsteilnehmer in sich.

Ausgangsfall war, dass eine im Jahre 1997 geborene, junge Frau mit Beantragung der Fahrerlaubnis ein ärztliches Attest einreichte aus dem hervorging, dass sie an Multipler Sklerose (im Folgenden MS) leide. Die Erkrankung führe aber weder zu neurologischen Ausfallerscheinungen, noch zu sei das Reaktionsvermögen eingeschränkt und außerdem bestünden aus ärztlicher Sicht auch keinerlei Bedenken gegen das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Mit Bescheid vom 12.06.2015 wurde angeordnet, dass die junge Frau, die aufgrund der Erkrankung nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, gem.§ 46 Abs. 2 1 FEV, halbjährliche ärztliche Bescheinigungen vorweisen müsste, damit festgestellt werden könnte, ob gegen das Führen von Kraftfahrzeugen aus gesundheitlichen Gründen Bedenken bestünden.

Ein Attest vom Oktober 2015 bescheinigte, dass bei der jungen Frau nur eine sehr milde MS vorläge, die unter Therapie so gut kontrollierbar sei, dass keine weiteren Auffälligkeiten auftreten. Erfahrungsgemäß sei nicht zu erwarten, dass in den weiteren Jahren Behinderungen auftreten würden, die die Fahruntüchtigkeit beeinträchtigen würden.

Das OVG war der Auffassung, dass, wenn eine milde MS diagnostiziert werde, dies nicht per se zu einer nur bedingten Fahreignung führen würde. Insbesondere würde es dann nicht gelten, wenn keine weiteren Auffälligkeiten vorlägen und aus ärztlicher Sicht auch in Zukunft keine zu erwarten wären.

Die Ungeeignetheit oder bedingte Eignung bei Erkrankungen ergebe sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 FEV, wenn ein Eignungsmangel i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 StVG nach Anlage 4 oder 5 FeV vorliege.

MS sei zwar in der Anlage 4 FeV nicht aufgeführt, die dortige Aufstellung sei jedoch nicht abschließend. Des Weiteren würden die dort aufgeführten Erkrankungen die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich tragen. Bei MS müssen gerade die Frage des Ausprägungsgrades und die spezifischen Anforderungen für die Teilnahme am Straßenverkehr im Einzelfall geklärt werden.

Die Krankheit müsse sich dabei vor allem gefahrerhöhend auswirken.

Bei der jungen Frau fehlte es aber bereits an der Symptomatik, mit welcher auch in naher Zukunft nicht gerechnet werden könne.

Somit lag bei der jungen Frau keine nur bedingte Fahreignung vor.

Obwohl zwar ein latentes Risiko einer Akuterkrankung bestehen würde, würde dies lediglich die Fahrtüchtigkeit und nicht die Fahreignung betreffen.

Solch ein potentielles Restrisiko einer Spontanerkrankung träfe jedoch nach Ansicht des Gerichts jeden Verkehrsteilnehmer, sodass dies billigend in Kauf genommen werden müsse.

Der Bescheid wurde daraufhin aufgehoben.

Beschluss des OVG Schleswig v. 26.04.2017 

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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