OVG Münster: Keine Kuschelsocken zum Rezept – Preisbindung für deutsche Apotheken gilt!

  • 2 Minuten Lesezeit

Das OVG Münster hat im Rahmen eines aktuellen Urteils vom 08.09.2017, Aktenzeichen 13 A 2979/15, entschieden, dass deutsche Apotheker ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und anderer preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren dürfen.

Bei den Klägerinnen handelt es sich um zwei Apotheken aus dem Kreis Coesfeld. Hintergrund der Auseinandersetzung war folgender Sachverhalt:

Die Apothekerinnen gaben in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken heraus. „Bei Abgabe eines Rezeptes“ konnten diese Gutscheine eingelöst werden. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe untersagte die Abgabe, da darin ein Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu sehen sei.

Dagegen wendete sich die Klage der Apothekerinnen. Die Klagen blieben erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte, dass es deutschen Apothekern verboten sei, von der Preisbindung abzuweichen. Dies sei zudem auch dann verboten, wenn die Abweichung aus gewährten Rabatten oder Zugaben resultiere.

Durch die versprochene Sachzuwendung sei gegen diese Preisbindung verstoßen worden, da die in dem Gutschein ausgesprochene Sachzuwendung den Erwerb des Arzneimittels günstiger erscheinen lasse. Dies gelte auch dann, wenn die Ware nur einen geringen Wert habe (weniger als 50 Cent), da eine zulässige Bagatellgrenze nicht bestehe.

Auch verfassungsrechtlich sei die Preisbindung nicht zu beanstanden. Die Regelung diene der gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Berufsausübungsfreiheit.

Trotz der Inländerdiskriminierung (nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH vom 19. Oktober 2016, C-148/15) gelten die Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht sei Unionsrecht ebenfalls nicht verletzt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Verfahren vor dem OVG Münster sinnlos?

Für einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt ist die Entscheidung wenig überraschend. Das OLG Hamm hat in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit bereits entschieden, dass beispielsweise „Apotheken-Bonustaler“ im Zusammenhang mit preisgebundenen Arzneimitteln unzulässig sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2015, Az. 4 U 12/15). § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV wurden seitens des OLG Hamm als Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 3a UWG) angesehen.

Im Ergebnis hätten die Klägerinnen daher in dem Verfahren vor dem OVG durchaus gewinnen können spätestens im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch eine andere Apotheke wäre mit den „Kuschelsocken“ dennoch Schluss gewesen. Die Verfahren vor dem VG und OVG waren daher einigermaßen sinnlos.

Was können Apotheken tun?

Im Ergebnis wird es vorerst bei der Preisbindung bleiben. Auch ein Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln erscheint derzeit zwar wünschenswert, wird aber kurzfristig nicht kommen.

Apothekerinnen und Apothekern ist daher zu raten, von Bonustalern und ähnlichen Rabatten im Zusammenhang mit preisgebundenen Arzneimitteln Abstand zu nehmen.

Gleichzeitig sollten deutsche Apotheker nicht tatenlos zusehen, wie europäische Versandapotheken Wettbewerb bereiten. Das Wettbewerbsrecht kann ein Mittel sein, um den Wettbewerb von Versandhandelsapotheken zu überwachen und einzugrenzen. Wir haben bereits über die Möglichkeiten berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/versandapotheke-bei-amazon-rechtswidrig_115521.html



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.

Beiträge zum Thema