Parkplatzunfall bei Rückwärtsfahrt: 50:50-Quote rechtens, wenn nicht klar ist, ob ein Fahrzeug stand

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Mit Urteil vom 14. März 2018 entschied das AG Hechingen, dass bei einem Parkplatzunfall, bei welchem der Unfallhergang nicht mehr gänzlich aufgeklärt werden kann, die Bemessung einer 50:50-Quote rechtens ist.

Dem Urteil zugrunde lag – wie so oft bei Verkehrsunfällen – eine unterschiedliche Beschreibung des Hergangs durch Kläger und Beklagten. So sei der Kläger nach dessen Aussage rückwärts aus der Parklücke ausgeparkt und nach ca. 1 m zum Stehen gekommen, weil er das Fahrzeug des Fahrers der beklagten Versicherung wahrnahm, welches ebenfalls gerade ausparkte. 

Diese behauptete allerdings, dass der Fahrer des bei ihnen versicherten Fahrzeugs einerseits derjenige gewesen sei, der zuerst ausgeparkt habe und darüber hinaus, dass das klägerische Fahrzeug auch nicht zum Stehen gekommen sei, bevor es zur Kollision kam.

§ 9 StVO enthält einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass derjenige den Unfall verschuldet hat, welcher rückwärtsfährt. Denn wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Voraussetzung hierfür ist insoweit aber auch, dass sich das Fahrzeug tatsächlich in Bewegung befand.

Da selbst mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens letztlich nicht geklärt werden konnte, welche der beiden Versionen stimmte, wurde in der Folge von einer hälftigen Verursacherquote ausgegangen.

Das Urteil verwundert angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht. Bei Rückwärtskollisionen auf Parkplätzen kommt es ganz entscheidend darauf an, ob sich beide Fahrzeuge in Bewegung befanden oder nicht. Aufschluss hierüber geben können in der Regel Zeugen aber auch das Schadenbild am Fahrzeug.

Da Unfälle auf Parkplätzen – rückwärts wie vorwärts – regelmäßig eine gesonderte Beurteilung und Bearbeitungsweise erfordern, da nicht immer alle Vorschriften der StVO unmittelbar anwendbar sind, lohnt sich der geschulte Blick eines Anwalts auf derartige Angelegenheiten- gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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