Parodontose nicht erkannt: 2.000 Euro

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Mit Vergleich vom 02.11.2016 hat sich ein Zahnarzt verpflichtet, an meine Mandantin 2.000 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu übernehmen.

Die 1966 geborene Mandantin war zwei- bis dreimal jährlich bei ihrem Zahnarzt zur Kontrolluntersuchung mit anschließender professioneller Zahnreinigung. Ab 2013 bemerkte sie, dass sich der Zahn 12 lockerte und eine Schiefstellung einnahm. Ihr wurde mitgeteilt, der Zahn müsse extrahiert werden, ebenfalls solle ein Termin zur Taschentiefenmessung vereinbart werden.

Aufgrund dieses Hinweises auf eine Taschentiefenmessung und eine mögliche Parodontitis suchte sie eine Zahnklinik in Münster auf. Nach Statusaufnahme der Zähne 17 – 24, 26, 27, 38, 36 – 47 befundeten die Ärzte eine weit fortgeschrittene Parodontitis und teilten mit, dass die Zähne 16, 15, 11, 24 definitiv extrahiert werden müssten. Es solle versucht werden, die Zähne 36, 26, 27, 17 zu erhalten, wenn auch mit geringen Erfolgsaussichten. Im September 2014 mussten die Zähne 14, 15, 11, 16, 24, 25 extrahiert werden. Beim letzten Besuch im April 2016 zeigte sich, dass die Parodontitis sich deutlich gebessert hatte, die Taschentiefe zurückgegangen war. Zwei Zähne konnten bis heute erhalten werden.

Die Mandantin hatte dem Zahnarzt vorgeworfen, ab Mai 2012 die vorhandene Parodontitis im Ober- und Unterkiefer grob fehlerhaft nicht erkannt und behandelt zu haben. Hierdurch habe sich die Erkrankung ab Mai 2012 so ausbreiten können, dass im September 2014 insgesamt fünf Zähne extrahiert werden mussten. Bei einer ordnungsgemäßen Behandlung der Zahnbetterkrankung wären diese Zähne zu erhalten gewesen.

Bereits auf den Röntgenbildern aus dem Jahre 2007 sei ein fortgeschrittener Knochenabbau am Oberkiefer horizontal erkennbar gewesen. Auf dem Röntgenbild aus Oktober 2009 zeige sich eine Progredienz des Knochenabbaus im Oberkiefer. Das Röntgenbild aus dem Jahre 2014 zeige einen fortgeschrittenen Knochenabbau im Unterkiefer horizontal. Es seien lediglich Zahnreinigungen durchgeführt worden, sodass es in der Folgezeit zu einem fortgeschrittenen irreversiblen parodontalen Knochenabbau im Oberkiefer, betont im Seitenzahngebiet, gekommen sei.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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