PAROOKAVILLE, SPLASH!, LOLLAPALOOZA…: Konzertmitschnitt posten?

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Die Situation: Der Festivalsommer 2023 ist in vollem Gange und man möchte zeigen, dass man auch dabei war. Hier ein Post auf Facebook, dort eine Story auf Instagram. Fast jeder kennt es. Dass die Festivalbesucher ständig ihre Handys und Kameras in die Höhe halten, um die besten Aufnahmen von den Auftritten zu machen, versteht sich von selbst. Am besten filmt man auch noch die „Crowd“, also die Besucher, um zu zeigen, wie unglaublich elektrisierend die Stimmung ist.

"Aber Moment mal – darf ich das eigentlich?"

Rechtslage: Bei dieser Frage kommt das Urhebergesetz ins Spiel. Das Urheberrecht schützt unter anderem Werke der Musik, sodass das Filmen von Auftritten auf Festivals grundsätzlich eine unzulässige Vervielfältigung des Werkes darstellt. Das heißt: Durch das bloße Mitschneiden haben Sie bereits eine Urheberrechtsverletzung begangen, sofern der Urheber nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Ausnahmen können sich ergeben, wenn die Aufnahmen nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind und keinen Erwerbszwecken dienen (d.h. im Grunde, Sie dürfen mit den Aufnahmen kein Geld verdienen). 

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Aufnahmen beispielsweise auf YouTube hochgeladen werden. Dann liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor, die wiederum eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine solche unerlaubte Zugänglichmachung kann auch darin liegen, dass Sie den Post oder den Tweet in den sozialen Medien teilen, also „re-posten“ oder „re-tweeten“ – oder: Ihr Post wird geteilt und erreicht dadurch noch mehr Menschen.

Sie fragen sich vielleicht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Urheber ausgerechnet auf Ihr Video aufmerksam wird. Schließlich ist er es, der nach dem Urhebergesetz den Strafantrag wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke stellen müsste. Kommt es ihm nicht gerade zugute, dass Sie durch Ihren Post Werbung für ihn machen? Und das auch noch kostenlos? Darauf können Sie sich nicht verlassen. Vor allem, wenn Sie viele Freunde auf Facebook oder viele Follower auf Instagram haben, ist es gar nicht so unwahrscheinlich, dass der Urheber auf Ihren Post aufmerksam wird. Die Möglichkeit, die Beiträge zu „re-posten“ erhöht das Risiko zusätzlich.


Und das Filmen von Festivalbesuchern? 

Grundsätzlich gilt: Das Recht am eigenen Bild verbietet die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung der abgebildeten Person, dies ergibt sich aus dem Kunsturhebergesetz. Ausnahmen können sich ergeben, sofern das Festival als „Versammlung“ nach § 23 I Nr. 3 KunstUrhG anzusehen wäre, was im Einzelfall zu prüfen ist. Erforderlich ist hierfür nämlich unter anderem eine gemeinsame Zweckverfolgung, die bei Besuchen von Musikveranstaltungen nicht immer ohne Weiteres angenommen werden kann.


Und nun? Sollte ich jetzt besser gar nichts mehr von Festivalbesuchen auf Social-Media posten?

Nun - hier gibt es juristische Auskünfte. Wie Sie diese übersetzen, also selber handhaben, bleibt natürlich Ihnen überlassen. 

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der ersten Stunde und berät umfänglich in diesem Bereich.

Foto(s): Frank Beer

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