Parwise darf Kunden Kündigung nicht erschweren

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Die Online-Partnervermittlung Parwise darf keine eigenhändige Unterschrift ihrer Kunden für eine wirksame Vertragskündigung fordern, womit diesen sonst die Kündigung erschwert wird.

Forderungen der Partnervermittlung für wirksame Kündigung
 
Verbraucher, die einen Vertrag über das Internet abschließen und abwickeln, müssen diesen auch auf demselben Weg kündigen können, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Genau dies ist aber bei der Partnervermittlung nicht möglich gewesen. Kunden hätten zwar per Mausklick online den Vertrag schließen können, jedoch waren für eine wirksame Kündigung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist mit eigenhändiger Unterschrift und unter Nennung der zur Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse per Post an Frontline Digital GmbH zu richten.
 
Formerfordernis im Sinne der Verbraucher

Verbraucherschützer hielten diese AGB-Klausel für unwirksam und forderten deswegen die Frontline Digital GmbH zunächst auf, Unterlassungserklärungen abzugeben. Da sich diese weigerte die geforderte Erklärung zu unterzeichnen, verklagten die Verbraucherschützer Frontline Digital GmbH. Im Verfahren erklärte die Partnervermittlung dann, dass das Formerfordernis für eine wirksame Kündigung auch den Verbrauchern zugutekomme, weil diese dadurch vor einem Missbrauch ihres E-Mail-Accounts durch Dritte geschätzt werden. Verbraucherschützer hielten dies jedoch für eine Ausrede, da der Vertragsschluss auch ohne eigenhändige Unterschrift erfolgt und somit kein Unterschriftenabgleich möglich ist.

(zu LG Berlin, Urteil vom 29.07.2014 - 16 O 500/13)


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