Patientenverfügung: Neuregelung seit 2009

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Leiden, Krankheit, Sterben: Das sind Themen, die jeden angehen. Früher hat man darauf vertraut, dass automatisch das Beste für jeden gemacht werde, und hat deshalb selten die Frage gestellt, wie man denn mit dem eigenen Leid umgegangen werden soll, besonders dann, wenn man sich selbst nicht mehr artikulieren kann. Die modernen Hochleistungsmedizin, die es ermöglicht, schwerstkranken Menschen zu helfen, die früher keine Chance der Rettung gehabt hätten, führt andererseits oft dazu, das das Leben künstlich verlängert wird, ohne dass dieses Leben für den Patienten noch lebenswert ist. Dies hat die Diskussion um die Selbstbestimmung der Patienten angestoßen. 

Grundsätzlich ging das deutsche Recht schon immer davon aus, dass der Patient selber zu bestimmen hat, ob und wie er behandelt werden will. Wenn ein Patient allerdings entschieden hatte, dass er nicht (mehr) behandelt werden wollte, selbst wenn dies den nahen Tod bedeutete, stand dies meist im Gegensatz zu Ethik und Selbstverständnis der Ärzte, die sich der Erhaltung des Lebens um jeden Preis verpflichtet fühlten. Grundsätzlich wurde dieser Konflikt bereits vor Jahren durch ein Grundsatzurteil des höchsten deutschen Gerichts in Zivilsachen, des Bundesgerichtshofs, geklärt, der eindeutig festgestellt hatte, das der Patientenwillen Vorrang hat.

Für die häufigen Fälle, dass der Patient bei der akuten Behandlung gar nicht mehr fähig ist, seinen Willen zu bilden oder zu äußern, hat man die sog. Patienten­verfügung, früher auch oft Patiententestament genannt, erfunden. Hier gibt man im Voraus Weisungen, wie man in welchen Situationen medizinisch behandelt und gepflegt werden möchte. Auch über die Bindungswirkung solcher Patienten­verfügungen gab es langen Streit.  Jetzt ist aber zum 1. September 2009 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Wirksamkeit der Patientenverfügung regelt. Niemand, ob Angehörige, Betreuer, Altersheim, Krankenhaus oder Arzt darf nunmehr eine solche Verfügung unbeachtet lassen. Damit die Personen, an die sich die Verfügung richtet, also insbesondere auch behandelnde Ärzte, sich sicher sein können, dass dies der Wille des Patienten ist, muss eine solche Patientenverfügungen nunmehr schriftlich vorliegen und auch eigenhändig unterschrieben werden (oder mit Hilfe eines Notars verfasst werden). 

Es ist aber dringend zu raten, sich einerseits sehr gut zu überlegen, was man bestimmt, denn wenn die Patientenverfügung zum Tragen kommt, kann man seine Bestimmungen nicht mehr widerrufen! 

Erläuterungen und Formulare gibt es im Buchhandel, im Internet, bei der Bayerischen Staatsregierung, dem Bundesjustizministerium und bei vielen anderen Institutionen. Rechtsanwälte und Notare beraten persönlich. Sie können deshalb auf die individuellen Umstände des Einzelfalles genauer eingehen und spezielle Ratschläge erteilen. Angesichts der Komplexität der Materie ist eine persönliche Beratung auch dringend anzuraten. Es gibt auch eine ganze Reihe von Rechtsschutzversicherungen, die die Beratung über eine Patientenverfügung durch einen Rechtsanwalt in ihren Leistungskatalog eingeschlossen haben. Dies lässt sich vor dem Gang zum Anwalt durch einen Anruf bei der Versicherung klären. Gibt es keinen Versicherungsschutz, sollten die Kosten der Beratung zu Beginn des Gesprächs mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden  Die Patientenverfügung dreht sich um Fragen der Krankheit und des Todes, die der Patient selber nicht mehr klären kann. Es gibt aber auch viele Situationen, in denen der Mensch „nur" rechtlich nicht mehr selber handeln kann (z.B. bei Demenz). Dann wird ihm ein amtlicher Betreuer bestellt, der dann für den Betroffenen tätig wird. Ob dies im Sinne des betreuten Menschen geschieht, ist unsicher, da der Betreuer in der Regel nicht weiß, welche Wertvorstellungen der Betreute hat (aber zum Beispiel nicht mehr äußern kann). Hier bietet sich die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an, zum Beispiel an den Ehegatten. Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Ehegatten nämlich nicht berechtigt, für einander zu handeln, wenn sie dazu nicht eigens bevollmächtigt sind! Auch hierfür gibt es eine Vielzahl von Vorschlägen und Formularen. Es gilt aber auch hier, dass eine unabhängige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar dringend anzuraten ist.  

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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