Neuregelung der Veranlagung von Ehegatten

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Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 besteht für Ehegatten ein Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung (§ 26 a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG). Voraussetzung ist, dass beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig im Sinne des Gesetzes waren und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzung muss zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben. Die Einkommenssteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 25 EStG). Ehegatten haben nun die Möglichkeit, ein Wahlrecht auszuüben. Sie werden einzeln veranlagt, wenn einer von Ihnen die Einzelveranlagung wählt. Sie werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Wird das Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt, so nimmt die Finanzverwaltung eine Zusammenveranlagung vor. Bei der Einzelveranlagung ist zu beachten, dass die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und z. B. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Dienstleistungen und Handwerker) grundsätzlich nur bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, der die Aufwendung auch wirtschaftlich getragen hat. Allerdings ist auch eine hälftig Aufteilung der abzugsfähigen Aufwendungen auf Antrag wiederum beider Ehegatten möglich. Dieser kann allerdings nur im Sinne einer hälftigen Aufteilung aller aufgeführten Aufwendungen gestellt werden. Es gilt daher sorgfältig zu prüfen, welche Aufteilung im Veranlagungszeitraum die günstigere ist. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartner (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.05.2013 AZ: 2 BvR 909/06).


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