Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – Ihr Wille zählt immer!

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Der Fall eines Falles

Niemand beschäftigt sich gerne im Vorfeld mit den Zeiten im Leben, in denen es nicht so rund läuft. Es ist aber wichtig, dass Sie für den Fall eines Falles vorgesorgt haben. Wer lässt sich schon gern wichtige Entscheidungen aus der Hand nehmen! Was aber ist, wenn Sie dauerhaft oder auch nur vorübergehend aufgrund von Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage sind, deutlich zu machen, was Ihnen wichtig ist? Ihre Wertvorstellungen sind immer maßgeblich und zu beachten, was aber voraussetzt, dass Sie diese rechtsverbindlich niedergelegt haben. Wenn Sie nicht mehr für sich selbst entscheiden können, ist es umso wichtiger, eine Vertrauensperson damit betraut zu wissen.

Mit Vorsorgevollmacht Betreuung verhindern

Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das zuständige Gericht einen Betreuer nach seiner Entscheidung. Dies sind oftmals Berufsbetreuer, die eine Vielzahl von Personen zu betreuen haben. Hierbei bleibt die Individualität oft auf der Strecke. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie die Einrichtung einer Betreuung weitgehend verhindern oder jedenfalls mit einer Betreuungsverfügung dafür Sorge tragen, dass eine unausweichliche Betreuung in die Hände einer von Ihnen auserwählten Person gelegt wird, bei der Sie darauf vertrauen, dass diese Sie hinreichend kennt, um Ihre Interessen auch in dem Fall vertreten zu können, dass Sie sich hierzu nicht mehr äußern können.

Nicht jeder will alles medizinisch Mögliche

Auch hat jeder von uns andere Vorstellungen davon, welche der Möglichkeiten unserer weit fortgeschrittenen Medizin ausgeschöpft werden sollen, wenn das Ende ohnehin unausweichlich erscheint, man sich aber selbst hierzu nicht mehr äußern kann. Diese kann und sollte man in einer Patientenverfügung niederlegen.

Jeder sollte daher entsprechende Vorsorge treffen. Allerdings lauern viele Fallstricke. Um sicher gehen zu können, dass man Ihren Willen im Falle eines Falles auch achten und beachten muss, sollten Sie sich zumindest anwaltlich beraten lassen, bevor Sie einen der zahlreichen Vordrucke verwenden.

Bekanntgabe des eigenen Willens

Zudem kann Ihr Wille auch nur dann beachtet werden, wenn er bekannt ist. Sie sollten daher stets Ihre Patientenverfügung bei sich tragen. Für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister anzuraten, die Sie entweder selbst vornehmen können oder die über ein Notariat oder eine Rechtsanwaltskanzlei veranlasst werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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