Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht richtig erstellen

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Im September 2016 hat der BGH ein weitreichendes Urteil bezüglich der Anforderungen an Patientenverfügungen gefällt. Die Folge dieses Urteils ist, dass Millionen Patientenverfügungen schlichtweg unwirksam sind.

Die meisten Patientenverfügungen sind in ihren Formulierungen zu ungenau und lassen daher Spielraum zur Auslegung des Patientenwunsches. Genau dies darf jedoch nicht sein. Die Verfügung muss ganz klar die Voraussetzung für das Unterlassen einer bestimmten medizinischen Maßnahme benennen. 

Nicht ausreichend ist jedenfalls die allgemeine Floskel, der Patient wolle keine lebensverlängernden Maßnahmen.

Der BGH hat klargestellt: Die Anforderung der konkreten Benennung einzelner medizinischer Maßnahmen gilt sowohl für die Patientenverfügung als auch für die Vorsorgevollmacht.

In dem Moment, wo der Arzt auch nur den geringsten Zweifel hat, was der Patient mit seiner Formulierung gemeint hat, ob er z. B. unter „lebensverlängernder Maßnahme“ auch eine kleine Magensonde verstanden hätte, kann die Patientenverfügung schon nicht mehr greifen. Die Folge: Der Patient wird weiterhin am Leben gehalten, auch wenn dies von ihm nicht gewünscht ist.

Eindeutig wäre der Patientenwunsch gewesen, wenn die Patientenverfügung konkret benannt hätte, unter welchen Umstanden der Patient welche Behandlung nicht mehr wünscht. z. B.: „Ich lehne jede Sondenkost ab, wenn ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals wieder auf diese werde verzichten können. Ich weiß, dass diese Entscheidung meinen Tod bedeutet.“

Zwar sind solche Formulierungen sehr aufwendig, wenn man alle Bereiche, in denen lebensverlängernde Maßnahmen zum Tragen kommen können, abdecken will, sie sind jedoch in Anbetracht der neuesten BGH-Rechtsprechung unerlässlich.

Daher sollte jeder, der bisher eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht unterzeichnet hat, diese auf präzise Formulierungen vor dem genannten Hintergrund überprüfen bzw. sich kompetenten Rechtsrat einholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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