Pauschalhonorare mit Ärzten sind unzulässig

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Schon 1984 hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass niedergelassene Ärzte keine Pauschalhonorare vereinbaren dürfen (12. Oktober 1984 - 6 S 16/84). Gemäß § 2 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind diese stattdessen verpflichtet, ihre Leistungen ausschließlich nach den festgelegten Gebührensätzen der GOÄ abzurechnen. Individuelle Absprachen sind nur im Rahmen der in der GOÄ vorgesehenen Regelungen möglich, etwa eine Anpassung der GOÄ-Vergütung durch die Vereinbarung eines höheren Steigerungssatzes. Pauschalpreise sind jedoch nicht zulässig, selbst bei ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation, wie beispielsweise Faltenbehandlungen oder Brustoperationen. Obwohl pauschale Honorare in der Praxis bei solchen Eingriffen häufig anzutreffen sind und von vielen Patienten bevorzugt werden, lässt die GOÄ in diesem Bereich keine Flexibilität zu. Entsprechende Vereinbarungen sind daher rechtlich nicht wirksam.

Ein Arzt, der gegen das Verbot von Pauschalhonoraren verstößt, kann die so berechnete Vergütung nicht vom Patienten verlangen. Insbesondere im Bereich der ästhetischen Medizin, wo Behandlungskosten oft im Voraus gezahlt werden, ergibt sich die Frage, ob Patienten das bereits gezahlte Geld auch nach der Behandlung noch zurückverlangen können. Prinzipiell wäre das möglich. Die Rechtsprechung lässt zum Teil dem Arzt aber einen Ausweg offen: So kann dieser nachträglich eine Rechnung gemäß den Regeln der GOÄ erstellen. Wenn die Behandlungskosten somit auch nach der GOÄ abrechenbar sind, darf er die bereits gezahlte Vergütung behalten beziehungsweise bis zur Höhe der GOÄ-Gebühren einfordern (Oberlandesgericht Stuttgart, 9. April 2002 - 14 U 90/2001) entschieden hat.

Das Verbot pauschaler Honorare gilt aber nicht, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, wie zum Beispiel einer Ärzte-GmbH, abgeschlossen wurde. Denn die Bestimmungen der GOÄ gelten nach § 1 GOÄ nur für niedergelassene Ärzte, nicht aber juristische Personen. Letztere können daher auch Pauschalhonorare vereinbaren (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 21. September 2023 - 6 W 69/23).

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