Welches ist die richtige Klageart, wenn der BU-Versicherer die Leistungen nach einer Nachprüfung einstellt?

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Welche Klageart ist die richtige, wenn ein BU-Versicherer, der zur Leistung verurteilt wurde, nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens die Zahlungen einstellt?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann die Leistungspflicht eines Versicherungsunternehmens auf zwei Wegen entstehen. Zum einen, wenn der Versicherer nach Prüfung des Antrags seine Verpflichtung zur Beitragsfreistellung und – wenn vertraglich vereinbart – Rentenzahlung anerkennt. Zum anderen, wenn ein Gericht den Versicherer dazu verurteilt.

In beiden Fällen hat der Versicherer aber die Möglichkeit, sich von seiner Leistungspflicht wieder zu befreien. Notwendig hierfür ist die Durchführung eines sogenannten Nachprüfungsverfahrens (§ 174 VVG), das den Wegfall der Berufsunfähigkeit nachweist oder dem Versicherer die Möglichkeit zur (erstmaligen) Verweisung gibt.

Hatte der Versicherer zuvor seine Leistungspflicht anerkannt, kann der Versicherte gegen die Einstellung der Leistungen mit der Leistungs- oder Feststellungsklage vorgehen. Basierte die Leistungspflicht des Versicherers aber auf einer gerichtlichen Verurteilung, wird diese Klageart häufig für unzulässig gehalten. Dies wird damit begründet, dass aufgrund des gerichtlichen Titels es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage fehle. Der Versicherte soll dann stattdessen aus dem vorliegenden Titel vollstrecken, wogegen sich der Versicherer mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wehren kann.

Dieser Weg bringt aber einige Nachteile für den Versicherten mit sich. So müsste er für jede Monatsrente eine neue Vollstreckung in die Wege leiten, gegen die sich das Versicherungsunternehmen jeweils mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen könnte. Eine Kaskade von Einzelklage über jeweils nur eine oder wenige Monatsleistungen wäre die Folge.

Das Oberlandesgericht Koblenz hält daher auch in diesen Fällen eine negative Feststellungsklage für zulässig. Denn durch die Einstellungsentscheidung schafft der Versicherer einen neuen Lebenssachverhalt, welcher dem Versicherten ein berechtigtes Interesse an einer einfachen Klärung der Rechtmäßigkeit der Einstellung verschafft.

Das Urteil (OLG Koblenz, 26.04-2023 – 10 U 292/22) ist rechtskräftig. Im Verfahren wurde der Kläger von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer vertreten (www.atsrecht.de).

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