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Pendlerpauschale für günstigere Strecke

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Fragen im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Leitsatzurteilen weiter Klarheit für Steuerzahler geschaffen. Jetzt ist genau geregelt, wann die Vergünstigung beansprucht werden kann, sollte man nicht die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wählen.

Anerkannte Strecken

Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) kann man die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg geltend machen, wenn es sich um die kürzeste Strecke handelt, oder die Strecke offensichtlich am verkehrsgünstigsten ist und regelmäßig vom Steuerpflichtigen genutzt wird. Die Münchner Finanzrichter hatten sich nun damit zu befassen, welche Kriterien diese verkehrsgünstige Strecke aufweisen muss, damit sie bei der Pendlerpauschale berücksichtigt wird.

Zeitliche Ersparnis

In dem einen Fall hatte das Finanzgericht noch die Ansicht vertreten, dass hierfür mindestens eine Zeitersparnis von zwanzig Minuten erforderlich ist. Dem erteilte der BFH aber eine klare Absage: Hier geht es nicht um eine bestimmte Zeitersparnis. Entscheidend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls, also zum Beispiel die Streckenführung, die Ampelschaltung und weitere Faktoren.

(BFH, Urteil v. 16.11.2011, Az.: VI R 19/11)

Tatsächliche Benutzung

Weiter ging es darum, ob die Strecke tatsächlich benutzt worden sein musste oder ob auch nur mögliche Strecken zu berücksichtigen sind. Letzteres hatte das Finanzgericht vertreten. Dem aber schloss sich der BFH nicht an. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale dürfen nur die Strecken berücksichtigt werden, die von den Steuerpflichtigen auch tatsächlich benutzt wurden. Nur mögliche Strecken spielen bei der Berechnung keine Rolle.

(BFH, Urteil v. 16.11.2011, Az.: VI RE 19/11)

(WEL)

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