Pentracor GmbH – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

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Rückläufige Absatz- und Umsatzzahlen sorgten dafür, dass die Pentracor GmbH Insolvenz angemeldet hat. Das Amtsgericht Neuruppin hat das vorläufige Insolvenzverfahren über das Medizintechnik-Unternehmen am 3. Februar 2023 eröffnet (Az.: 15 IN 16/23). Das Geld der Anleihe-Anleger steht damit im Feuer.

Die nach wie vor strittigen Kostenübernahmen durch die Krankenkassen für die CRP-Apherese der Pentracor GmbH, gibt die Gesellschaft als einen wesentlichen Grund für den Umsatzrückgang an. Zudem hätten, laut Mitteilung des Unternehmens, auch Verhandlungen mit Kapitalgebern bislang noch zu keinem Ergebnis geführt, so dass Insolvenzantrag gestellt wurde. Die Sanierung soll nun in der Insolvenz gelingen.

Die Pentracor GmbH hatte 2020 eine Wandelanleihe (ISIN: DE000A289XB9, WKN: A289XB) mit einem Emissionsvolumen bis zu 15 Millionen Euro begeben. Die Anleihe ist bei einer fünfjährigen Laufzeit bis zum 29. Mai 2025 mit einem Zinssatz von 8,5 Prozent p.a. verzinst. Die nächste Zinszahlung wäre am 29. Mai 2023 fällig. Doch darauf können die Anleger nach dem Insolvenzantrag kaum hoffen. Vielmehr müssen sie erhebliche finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

„Wenn eine Sanierung angestrebt wird, werden die Gläubiger der Pentracor GmbH, zu denen auch die Anleihe-Anleger zählen, ihren Teil dazu beitragen müssen, das Unternehmen wieder auf wirtschaftlich tragfähige Füße zu stellen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser. Denkbar ist beispielsweise, dass die Anleger einer Senkung des Zinssatzes oder einer Verlängerung der Laufzeit zustimmen sollen. Doch auch dann ist natürlich nicht gesagt, dass eine Sanierung gelingt.

Wird das Insolvenzverfahren regulär eröffnet, können die Anleger ihre Forderungen zwar beim Insolvenzverwalter anmelden, doch wie hoch eine mögliche Insolvenzquote ausfällt, ist derzeit nicht absehbar. Es ist aber davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse kaum ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen, so dass sich die Anleger im Insolvenzverfahren auf erhebliche finanzielle Verluste einstellen müssen. „Um das zu verhindern, sollten die Anleger jetzt ihre rechtlichen Möglichkeiten von Sonderkündigungsrechten bis Schadenersatzansprüche prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Schadenersatzansprüche können z.B. gegen die Anlageberater bzw.  -vermittler entstanden sein, wenn diese ihre Informationspflicht verletzt und die Anleger nicht ausreichend über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.

Rechtsanwalt Dr. Gasser gibt den Anlegern gerne eine Einschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/



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