Peroneusparese nach OP: 3.000 Euro

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Mit gerichtlichem Vergleich vom 29.08.2023 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 3.000 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.

Der 1964 geborene Angestellte unterzog sich nach einer Achillessehnen-Ruptur rechts einer offenen Rekonstruktion der rechten Achillessehne. Postoperativ wurde eine Unterschenkelschiene in Spitzfußstellung angelegt. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung begann der Mandant mit einer ambulanten Rehamaßnahme. Dabei stellte der Krankengymnast fest, dass der Mandant nicht in der Lage war, seinen rechten Fuß anzuheben und aktiv zu strecken. Der Unterschenkel war taub und gefühllos.

Im Krankenhaus wurde eine Fußheberparese rechts diagnostiziert und eine neurologische Vorstellung zur Nervenmessung mit weiterer physiotherapeutischer Behandlung angeordnet. Ein Facharzt für Neurologie bestätigte eine ausgeprägte Peroneusparese rechts. Das gehen ohne Orthese fällt dem Mandanten schwer und war nur für kleine Wege im Haus möglich. Mit einer Orthese konnte er nur eingeschränkt und unter Schmerzen  gehen.

Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, bei der Rekonstruktion der rechten Achillessehne den Patienten falsch gelagert zu haben. Hierdurch sei es zu einer Schädigung des Nervus peroneus gekommen. Ebenso führte der Mandant die Peroneusbeschädigung auf einen falsch sitzenden und zu engen Gips nach der OP zurück.

Der gerichtliche Sachverständige hatte im Termin erklärt: Bei den Untersuchungen im Krankenhaus sei regelmäßig keine Nervenschädigung dokumentiert worden. Wenn der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung keine sensiblen Ausfällen gehabt hätte, dann hätten diese auch zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Er könne sich auch nicht erklären, wie es zu der Schädigung gekommen sei. Er könne nur erkennen, dass die Nervenschädigung erstmals bei dem Physiotherapeuten aufgetreten und dokumentiert worden sei. Einzige Möglichkeit der Nervenschädigung sei die falsche Anlage des Aircast-Stiefels, wenn die falsche Beinlänge beim Stiefel gewählt worden sei. Der Operationsbericht spräche dafür, dass es sich um einen Druckschaden während der Operation handeln könne. Es könne allerdings auch eine Entzündung verantwortlich sein.

Zur Vermeidung einer weiteren Beweisaufnahme hat das Landgericht ausgeführt: Die Aussichten des Klägers seien gering, eine fehlerhafte Behandlung beweisen zu können. Es stünde zwar noch ein Zeuge zur intraoperativen Lagerung aus. Der Sachverständigen halte den Nervenschaden während der Operation allerdings für unwahrscheinlich. Der Gutachter werde beauftragt, sich den noch vorhandenen Aircast-Stiefel anzusehen. Allerdings sei auch die Wahrscheinlichkeit, dass dieser zu klein angepasst worden sei, gering. Der Kläger habe den Stiefel über mehrere Wochen getragen, ohne dass irgendein Behandler angemerkt habe, der Stiefel sei nicht passend gewesen. Der Rechtsstreit solle gegen Zahlung von 3.000 Euro beendet werden.

Ebenso sollten die außergerichtlichen Anwaltsgebübren aus dem Erledigungswert mit einem 2,0-Gebührenwert übernommen werden.

Beide Parteien haben dem Vergleich zugestimmt.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 29.08.2023, AZ: 4 O 64/21)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht


Foto(s): adobe stock fotos


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