Pfefferspray als Waffe im Sinne des Waffengesetzes?
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Waffen
Der § 224 Strafgesetzbuch (StGB) regelt die gefährliche Körperverletzung. Unter anderem wird auch die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs mit einer höheren Strafe geahndet (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jede Waffe im technischen Sinne, die nach ihrer Art und Anfertigung nicht nur geeignet, sondern dazu bestimmt ist, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung physisch zu verletzen.
Daneben gibt es jedoch noch das Waffengesetz (WaffG), welches sich umfassend mit dem Umgang mit Waffen oder Munition beschäftigt. Was Waffen im Sinne des WaffG sind, bestimmt der § 1 WaffG. Waffen sind zunächst Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Daneben sind Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG tragbare Gegenstände,
„a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“
Pfefferspray in Wohnung gefunden
Ob auch Pfeffersprays Waffen im Sinne des WaffG darstellen, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 351/23) in seinem Beschluss vom 31. Januar 2024 entschieden. Bei dem Angeklagten, der Marihuana verkaufte, wurde im September 2022 eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Dabei konnte unter anderem Cannabis, eine ungeladene Gasdruckpistole, ein Fahrtenmesser und ein Elektroschocker gefunden werden. Aber auch ein Pfefferspray wurde bei der Durchsuchung sichergestellt. Der Angeklagte hatte daraufhin angegeben, dass er das Pfefferspray (Tierabwehrspray) für Waldspaziergänge nutzte.
Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WAffG)?
Der Bundesgerichtshof klärte in seinem Beschluss auf, dass Tierabwehrsprays keine Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG sind und auch nicht als gekorene Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG gelten. Das ist darauf zurückzuführen, dass sie nicht vom Hersteller dazu bestimmt sind, gegen Menschen eingesetzt zu werden. Ob sie nach dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine Bestimmung zur Verletzung von Personen innehaben, muss also im Einzelfall geprüft werden. Indizien dafür können sich aus den äußeren Umständen oder auch aus dem Ort und der Art der Aufbewahrung ergeben.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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