Pferderecht – Die Krankheit des Pferdes – Sachmängel beim Pferdekauf

  • 3 Minuten Lesezeit

Hinsichtlich des Pferdekaufs kann es im Rahmen der Abwicklung zu einigen Problemen kommen. Oftmals stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Pferd nicht die erwarteten Eigenschaften aufweist.

Fraglich ist dann, welche Rechte dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehen. Einerseits besteht die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten, oder aber auch eine Kaufpreisminderung durchzusetzen. Ebenfalls kann der Käufer unter Umständen Nacherfüllung verlangen. Voraussetzung dafür, ist ein Sachmangel gemäß § 434 BGB. Diesbezügliches festzustellen, dass Tiere dem Gesetz nach gemäß § 90a BGB zwar keine Sachen sind, aber auf diese die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden.

Zunächst ist festzustellen, dass ein Kaufvertrag hinsichtlich eines Pferdes juristisch wie der Kauf einer Sache behandelt wird. Diesbezüglich ist ebenfalls festzustellen, dass ein derartiger Kaufvertrag nicht schriftlich erfolgen muss. Dennoch ist zu einer schriftlichen Fixierung stets zu raten. Durch die schriftliche Vertragsgrundlage, entstehen im Nachhinein seltener etwaige Streitigkeiten über das vereinbarte Pferd. Die Beweislast wird so für den Käufer, bzw. auch für den Verkäufer erleichtert. Bei nur mündlicher Vereinbarung über den Übergang der Kaufsache ist die Beweisfrage häufig strittig und oftmals nicht abschließend zu klären.

Ob tatsächlich ein Mangel an dem Pferd vorliegt, richtet sich wie bei allen anderen Kaufgegenständen nach § 434 Abs. 1 BGB. Demnach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Umkehrschluss liegt ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. Sollte keinerlei Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen, ist die Sache frei von Sachmängeln wenn Sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn vertraglich geregelt ist, dass es sich bei dem entsprechenden Pferd um ein Pferd für den Pferderennsport handeln soll. Sollte auch eine diesbezügliche Einordnung nicht erfolgt sein, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Demzufolge wird also ein Pferd mittlerer Art und Güte geschuldet.

Oftmals kommt es zu Problemen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Pferdes. Stellt sich nach Übergabe des Pferdes heraus, dass dieses beispielsweise unter einer schweren Krankheit leidet, welche schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, kann ein diesbezüglicher Sachmangel vorliegen.

Zunächst hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Nach Wahl des Käufers kann er grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erwarten. Dass sich vorliegend bei dem Kauf eines Pferdes um einen sogenannten Stückkauf handelt, ist die Lieferung einer mangelfreien Sache regelmäßig unmöglich. So bleibt dem Käufer lediglich das Recht die Beseitigung des Mangels zu fordern.

Wenn der Nacherfüllungsanspruch nicht durchsetzbar ist, hat der Käufer – die entsprechende Sachlage vorausgesetzt – einen Rücktrittsanspruch. Dieser besteht jedoch nur, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Ob ein solcher Mangel tatsächlich erheblich ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Einen erheblichen Mangel vorausgesetzt, bedarf es für den Rücktritt der Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer und deren erfolglosen Ablauf. Die Fristsetzung ist im Einzelfall entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder aber auch der sofortige Rücktritt nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Weiterhin ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, was in der Regel zwei vorgenommene Fehlversuche hinsichtlich der Nacherfüllung erfordert.

Anstelle des Rücktritts kann der Käufer auch die Minderung gegenüber dem Verkäufer erklären. Die dafür notwendigen Voraussetzungen entsprechen denen des Rücktritts. Hinsichtlich der Minderung ist festzustellen, dass es dafür im Gegensatz zum Rücktritt nicht eines erheblichen Mangels bedarf. Die Minderung des Kaufpreises ist folglich auch bei kleineren Mängeln möglich.

Sollten Sie kürzlich ein Pferd erworben haben, welches unter Umständen einen Sachmangel aufweist und sind diesbezüglichen in Streit mit dem Verkäufer geraten, können Sie uns gerne kontaktieren. Der konkrete Einzelfall bedarf stets der rechtlichen Würdigung. Wir übernehmen gerne für Sie die umfassende rechtliche Beratung und erörtern mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten welche im konkreten Einzelfall erfolgversprechend sind.

Robin Freund, mag. iur (Düsseldorf)

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt mag. iur. Robin Freund

Beiträge zum Thema