Pferderecht: Welche Rechte haben Käufer / Verkäufer, wenn es nach Vertragsschluss zu Problemen kommt?

  • 3 Minuten Lesezeit

Zunächst ist festzustellen, dass es den Begriff „Pferderecht“ als juristischen Fachbegriff nicht gibt. Pferde unterliegen im Kaufrecht denselben Regeln wie Autos, Fernseher oder Lampenschirme.

Die Besonderheit ist jedoch die, dass fast jeder Mensch eine zumindest laienhafte Vorstellung davon hat, was ein mangelhaftes Auto ist, wann ein Lebewesen jedoch „mangelhaft“ ist, ist schon eine schwierigere Frage.

Um diese beantworten zu können, sind zunächst fundierte Kenntnisse der Materie erforderlich, d.h. auch ein Anwalt kann die Frage, ob das Pferd von der Beschaffenheit abweicht, die nach dem Vertrag geschuldet war, nur beantworten, wenn er mit dem Reitsport aktiv vertraut ist.

Auch gibt es im „Pferderecht“ Besonderheiten, die es bei kaum einem anderen „Kaufgegenstand“ gibt, zum Beispiel die meist vom Käufer vor dem Kauf in Auftrag gegebene Ankaufsuntersuchung.

Wenn Sie ein Pferd kaufen oder verkaufen, sollten Sie prüfen, ob eine Ankaufsuntersuchung durchzuführen ist.

Diese Untersuchung kann einfach oder aufwändig gestaltet werden (z.B. durch Fertigung von Röntgenbildern, Blutuntersuchungen etc.).

Die Ankaufsuntersuchung hat den Vorteil, dass das Pferd eine Art „TÜV“ erhält, Sie also als Käufer vor der Kaufentscheidung die Gelegenheit erhalten, überprüfen zu lassen, ob das Pferd gesund ist bzw. keine Erkrankung hat, die von der Ankaufsuntersuchung umfasst ist.

Als Verkäufer haben Sie durch die Ankaufsuntersuchung die Möglichkeit, später womöglich nachweisen zu können, dass Sie ein gesundes Tier übergeben haben. Dies wird aber nur dann funktionieren, wenn die Erkrankung von der Untersuchung umfasst war (z.B. kann eine Missbildung der Gebärmutter, die zur Zuchtuntauglichkeit führt, nur dann erfasst sein, wenn das betreffende Organ Teil der Ankaufsuntersuchung war).

Dies kann für den Verkäufer insbesondere dann interessant sein, wenn er gewerblich handelt, die Gewährleistung nicht ausschließen kann und im Falle von auftretenden Erkrankungen womöglich mit der so genannten Beweislastumkehr zu kämpfen hat. Bei der Beweislastumkehr geht man zunächst davon aus, dass alle Mängel, die innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, bereits von Anfang an bestanden haben und somit eine mangelhafte „Sache“ verkauft wurde. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen.

Hier muss ein Anwalt die Rechtsprechung zu verschiedenen Krankheitsbildern und deren Verlauf kennen, denn es gibt eine Reihe von Entscheidungen, die bestimmte Erkrankungen von der Beweislastumkehr ausgenommen haben.

Die nach dem Kauf auftretenden Probleme lassen sich meist in die Kategorien „gesundheitliche Reklamationen“ und „Verhaltensfehler“ unterscheiden, zu letzterer Kategorie gehören z.B. nach dem Kauf auftretende Probleme beim Reiten (Buckeln, Steigen) oder eine fehlende Eignung zum vorgesehenen bzw. vertraglich vereinbarten Zweck z.B. bei Turnierpferden oder Therapiepferden.

Es kann pauschal gesagt werden, dass es sehr schwer ist, Verhaltensfehler erfolgreich zu reklamieren, denn der Käufer hat das Pferd meist vor dem Kauf ausprobiert. Wer hierauf verzichtet, kauft die sprichwörtliche Katze im Sack und kann in der Regel später keine Ansprüche mehr erfolgreich geltend machen.

Käufern ist bei allen auftretenden Problemen unbedingt zu raten, sofort zu handeln, um – wenn die Gewährleistung nicht erfolgreich ausgeschlossen wurde – die Vorteile der Beweislastumkehr, die nur in den ersten sechs Monaten gilt, nutzen zu können.

Käufer sollten sich bei offensichtlich gewerblich handelnden Verkäufern auch keinesfalls darauf einlassen, dass das Pferd eigentlich der Ehefrau oder der Tochter des Verkäufers gehört, es deshalb ein Privatverkauf sei und deshalb die Gewährleistung ausgeschlossen werden könne.

Privaten Verkäufern ist zu raten, die Gewährleistung auszuschließen und keine Eigenschaften zuzusichern. Bekannte Mängel dürfen natürlich nicht verschwiegen werden! Das wäre eine arglistige Täuschung.

Gewerblichen Verkäufern ist zumindest ab einem bestimmten Preissegment zu raten, eine Ankaufsuntersuchung zum Teil des Vertrages zu machen und bekannte Mängel ausdrücklich und ausführlich im Vertrag zu vermerken (z.B. Überbeine, Vorerkrankungen).

Grundsätzlich ist Verkäufern zu raten, keine blumigen oder gar falsche Angaben in Verkaufsanzeigen z.B. im Internet zu machen, da diese nach der Rechtsprechung zur Vertragsauslegung – was war geschuldet? – herangezogen werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage familienrecht-in-spandau.de unter der Rubrik „Rechtsgebiete“, „Pferderecht“.

Heike Mertens, Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Notarin Heike Mertens

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten