Unterhalt in Zeiten des Coronavirus

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Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise werden immens sein. Zahlreiche Unterhaltsschuldner werden Einkommenseinbußen erleiden. Diese können sich durch Arbeitszeitverkürzungen oder Entlassungen ergeben. Viele Selbständige werden weniger oder keine Einkünfte mehr erzielen.

Wenn Sie Unterhalt leisten müssen, sollten Sie sich daher rechtzeitig um eine Reduzierung der Verpflichtung kümmern.

Hierbei ist wesentlich, ob der Unterhalt „tituliert“ wurde. Ein Unterhaltstitel ist eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich, eine Selbstverpflichtung vor dem Jugendamt oder ein vollstreckbarer notarieller Unterhaltstitel.

Diese Titel können nur gerichtlich abgeändert werden, wenn der Gläubiger den Titel nicht freiwillig zurückgibt und auf den Anspruch nicht verzichtet. Für dieses Abänderungsverfahren besteht Anwaltszwang, d. h. Sie können den Antrag nicht selbst bei Gericht einreichen.

Rückwirkende Änderungen können nur dann in Betracht kommen, wenn der Anspruch auf Reduzierung oder Aufhebung nachweisbar geltend gemacht wurde.

Leisten Sie Unterhalt aufgrund einer nicht titulierten Berechnung, können Sie eine Änderung vornehmen, ohne den Rechtsweg beschreiten zu müssen. Natürlich sollte die Änderung ordnungsgemäß berechnet sein, damit der Unterhaltsgläubiger Sie nicht erfolgreich gerichtlich in Anspruch nimmt.

Aus meiner Sicht ist Folgendes zu beachten: Geplant ist ein Gesetzesentwurf, der eine Stundung zahlreicher Verpflichtungen, z. B der Mietzahlung bis zum 30.09.2020 vorsieht (Stand 22.03.2020). Da Unterhalt eine vorrangige Forderung ist, ist abzusehen, dass Unterhaltsschuldner darauf zu verweisen sind, dass sie zunächst anderweitige Zahlungen aussetzen müssen, bevor sie den Unterhalt reduzieren.

Wenn Sie Unterhalt erhalten, kümmern Sie sich rechtzeitig darum, Transferleistungen (z. B. Wohngeld, Unterhaltsvorschuss) zu beantragen, wenn zu befürchten ist, dass der Unterhalt ausfällt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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