Pflegedienste, Krankenkassen und Schadensersatz gem. § 288 Abs. 5 BGB: Update 2019

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Ihnen ein Update geben zu dem Anspruch von Pflegediensten auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 € bei jeder verspätet gezahlten Pflegerechnung. Wir hatten bereits in einem vorangegangenen Beitrag auf die in Pflegekreisen noch relativ unbekannte Vorschrift des recht neuen § 288 Abs. 5 BGB hingewiesen. 

In der Vorschrift heißt es: „(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“ 

Da es sich bei Krankenkassen eben nicht um Verbraucher handelt, ist die Vorschrift auch auf diese anzuwenden. Es kann für Pflegedienste wirtschaftlich sehr interessant sein, einmal aufzulisten, welche Kassen in den zurückliegenden Jahren mit welchen Rechnungen in Verzug geraten sind. Unsere Kanzlei hat bereits bei zahlreichen Krankenkassen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 € je ausstehender Forderung durchgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pauschale in Höhe von 40 € bei jeder einzelnen Pflegerechnung und für jeden Einzelnen zu pflegenden anfällt.

Ist eine Krankenkasse also beispielsweise bei einem zu Pflegenden in zehn aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mit der Zahlung in Verzug geraten, fällt die Pauschale auch zehn Mal, also in Höhe von 400 € an. Nicht selten ergeben sich bei der Berechnung Schadensersatzansprüche in Höhe von mehreren 10.000 € bezüglich einzelner Kassen. Die Kassen reagieren hierauf in der Regel zunächst mit Ablehnung und bringen verschiedene Argumente vor, welche jedoch ebenfalls in der Regel nicht stichhaltig sind. Es lohnt sich, die Forderung trotzdem energisch weiterzuverfolgen.

Im Ergebnis waren bereits mehrere Kassen bereit, pauschale Schadensersatzzahlungen in Höhe von hohen fünfstelligen Beträgen zu leisten. Dieses zum Teil bereits außergerichtlich, zum Teil erst nach Abhängigmachung entsprechender Klagen. Zudem waren die betreffenden Kassen bereit, die entstandenen Anwaltskosten und in den gerichtlichen Verfahren auch die entstandenen Gerichtskosten zu erstatten. Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern persönlich zur Verfügung.


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