Zur umsatzmindernden Wirkung von Rabatten für Krankenkassen

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.02.2018 (V R 42/15)

Vielen mag es nicht bewusst sein, aber Arzneimittelhersteller gewähren Krankenkassen Rabatte auf die Abnahme ihrer Produkte. Dies geschieht indes nicht aufgrund von Barmherzigkeit. Bei gesetzlichen Krankenkassen besteht eine Verpflichtung nach § 130a SGB V, die je nach Art des Medikaments zwischen sechs und 30 Prozent des eigentlichen Preises liegt. Auch wenn private Krankenkassen streng genommen nicht selbst Abnehmer der Arzneimittel sind, da sie lediglich die Kosten für den Privatversicherten tragen, ist eine Rabattgewährung zwingend. Dies ergibt sich aus § 1 AMRabG, der auf die Vorschriften des § 130a SGB V verweist.

Unbestritten ist dabei, dass der gewährte Rabatt zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen zu einer Minderung des Umsatzes der Pharmaunternehmen führt. Die Umsätze der Pharmaunternehmen sind grundsätzlich zu versteuern, wie sich aus § 1 UStG ergibt. Ein geringerer Umsatz führt nach § 17 UStG zu einer geringen Steuerlast, was natürlich im Interesse der Unternehmen liegt.

Bei den privaten Versicherern sieht das Bild etwas anders aus. Basierend auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gingen die Finanzverwaltungen davon aus, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aufgrund der gewährten Rabatte nicht vorzunehmen sei, da der Versicherte Abnehmer der Arzneimittel sei und gerade nicht die Versicherung. Gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen waren die privaten damit steuerrechtlich jedoch im Nachteil.

Im Streitfall erhob die Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG daher Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid. Vor dem Finanzgericht hatte sie Recht bekommen. Auf die Revision des Finanzamtes hin legte der Bundesfinanzhof die Frage zunächst dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor. Dies war erforderlich da, Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für die Auslegung der deutschen Normen maßgeblich war. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führe. Dem folgt nun auch der Bundesfinanzhof. Dass letztlich der Privatversicherte der Abnehmer ist, schadet damit nicht. Die Entscheidung hebt die Ungleichbehandlung zwischen den Krankenkassen auf und bewirkt einen umsatzsteuerrechtlichen Gleichlauf.


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