Pflicht des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten zur Prüfung von Bankunterlagen

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In der Praxis besteht häufig auf Seiten von Pflichtteilsberechtigten das Problem, dass sie zwar grundsätzlich einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben, jedoch keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen haben. Der Auskunftsanspruch bezieht lediglich auf das Vermögen des Erblassers am Todestag sowie auf lebzeitige Verfügungen des Erblassers über sein Vermögen, sofern es sich um Schenkungen oder anderweitige Zuwendungen an Dritte handelt. Dabei tritt häufig eine Diskrepanz zwischen dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Vermögen und den zu Lebzeiten bestehenden Einkommens- und Vermögenverhältnissen. 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az.: 19 W 78/15) entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch gegen den Erben hat, dass dieser von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch machen muss, um eventuelle Zuwendungsempfänger des Erblassers zu ermitteln. Zu den von den Erben anzustellenden Ermittlungen gehört insbesondere auch die Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher und vergleichbare Bankunterlagen für die letzten 10 Jahre vor dem Erbfall sowie eine geordnete Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen, sofern diesen Verfügungen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grunde liegen könnten. Dabei genügen für den Anspruch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es Schenkungen und sonstige Verfügungen des Erblassers gegeben hat. Das Landgericht Stuttgart sieht einen solchen konkreten Anhaltspunkt bereits darin, dass die Konten der Erblasser zum Stichtag nahezu kein Guthaben mehr aufgewiesen haben, obwohl monatlich unstreitig Einkünfte in Höhe von rund 1.200,00 € erzielt wurden und es daher nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine, dass Schenkungen vorgenommen wurden. 

Sofern also wenigstens der Verdacht besteht, dass ein Erblasser im maßgeblichen 10-Jahreszeitraum Zuwendungen von seinem Bankkonto oder Wertpapierdepot schenkungsweise an Dritte erbracht hat, ist der Erbe verpflichtet, von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte selbst hat diesen Anspruch gegen die Bank nicht. 

Der Umfang der vom Erben anzustellenden Ermittlungen beinhaltet insbesondere auch die Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbaren Bankunterlagen. Hier kommt nun dem Pflichtteilsberechtigten zugute, dass er gemäß § 2314 Abs. 1 S.2 BGB verlangen kann, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und mithin auch bei der Überprüfung der Bankunterlagen hinzugezogen zu werden, sodass er nunmehr hierdurch unmittelbar Einblick in diese Unterlagen erhält. 

Das Urteil des OLG Stuttgart ist auch anwendbar auf notarielle Nachlassverzeichnisse. Der Notar, der um die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ersucht wird, ist verpflichtet, den Nachlassbestand selbst und eigenständig zu ermitteln. Mit seinem Protokoll bestätigt er, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Daher dürfte die Entscheidung des OLG Stuttgart mit der Erstellung von Nachlassverzeichnissen verpflichtete Notare in die Pflicht nehmen, sämtliche Konto- und Depotauszüge sowie sonstige Bankunterlagen des Erblassers persönlich zu überprüfen. 

Fraglich ist, ob ein über die 10 Jahresfrist hinausgehender Anspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht. Dieses dürfte vor dem Hintergrund des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB der Fall sein, sofern konkrete Hinweise dafür vorliegenden, dass der Erblasser Zuwendungen an seinen Ehegatten getätigt hat, denn die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB gilt ausdrücklich nicht für Zuwendungen eines Erblassers an den Ehegatten. Praktisch dürfte allerdings das Problem bestehen, dass die Banken in der Regel Unterlagen ihrer Kunden nicht länger als 10 Jahre aufbewahren, sodass es in der Praxis schwer sein dürfte, hier noch Ermittlungen anzustellen. 

Kein Argument ist nach der Entscheidung des OLG Stuttgart die Kostenfrage. Das OLG Stuttgart hat eindeutig entschieden, dass selbst Kosten in Höhe von rund 1.500,00 € für die Nacherstellung nicht mehr vorhandener Kontoauszüge über einen Jahreszeitraum vom 10 Jahren nicht unangemessen hoch ist. 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sollten bei einer auffälligen Diskrepanz des Erblasservermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls im Verhältnis zu seinen früheren Lebensverhältnissen auf die Hinzuziehung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses bestanden werden und auch bei der ebenfalls zu verlangenden Überprüfung der Kontoauszüge der letzten 10 Jahre sollte man als Pflichtteilsberechtigter anwesend sein.


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