Pflicht zur Mängelanzeige – nicht für jeden
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[image]Wer zu privaten Zwecken einkauft, muss dem Verkäufer offensichtliche Mängel nicht unverzüglich mitteilen. Klauseln, die dafür eine Frist setzen, sind unzulässig – auch bei offen gelassenen Folgen. Das Kaufrecht gewährt nicht jedem Käufer die gleichen Rechte. Der im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit agierende Käufer gilt als Unternehmer, alle aus anderen Gründen Kaufende als Verbraucher. Nur letztere profitieren vom sogenannten Verbrauchsgüterkaufrecht, wenn sie eine bewegliche Sache von einem Unternehmer erwerben. Ein Beispiel für dessen Verbraucherschutzfunktion ist die umgekehrte Beweislage bei Mängeln. Zeigen sich solche innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Gekauften, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zuvor noch nicht vorhanden war. Dem unternehmerisch tätigen Käufer wird diese Beweispflicht dagegen nicht abgenommen.
Unzulässige Verkürzung der Verjährungsdauer
Unterschiede bestehen auch, wenn es um die Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer geht. Weit verbreitet ist die Vorstellung, ein Mangel müsste dem Verkäufer immer sofort nach Kenntnis mitgeteilt werden. Dem ist nicht immer so. Verbraucher unterliegen keiner Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die das fordern, bleiben für Verbraucher folgenlos. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm darf ein Verkäufer gegenüber einem Verbraucher keine folgende oder ähnlich lautende Klausel verwenden: Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch in zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter mitzuteilen. Zum einen verkürzt das unerlaubt die Verjährungsfrist eventueller Mängelansprüche. Gegenüber Verbrauchern beträgt diese bei neuen Sachen mindestens zwei Jahre, bei gebrauchten immerhin noch mindestens ein Jahr. Zum anderen verzichtet der betroffene Verbraucher im Vertrauen auf die ungültige Klausel eventuell auf seine Mängelrechte. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestimmung überhaupt irgendwelche Folgen androht. Denn der Käufer verbindet mit dem Fristablauf einen Rechtsverlust, sonst wäre sie auch aus seiner Sicht überflüssig.
Kaufmännisch tätige Unternehmer zur Mängelrüge verpflichtet
Unternehmer sind hingegen, sofern sie das Geschäft als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) tätigten, gesetzlich zur unverzüglichen Mängelrüge nach Erhalt verpflichtet. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei. Grund ist die Kaufleuten zuzumutende höhere Sorgfaltspflicht, aber auch das Ziel einer rascheren Geschäftsabwicklung. Auf Verbraucher und Nichtkaufleute ist das jedoch nicht übertragbar. Gegenüber Unternehmern ist eine Mängelanzeigepflicht zwar per Vertragsklausel zulässig, bei Verbrauchern jedoch nicht. Für sie bestehen weiterhin die Rechte auf Mängelbeseitigung, Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag sowie eventuell zusätzlichen Schadensersatz.
(OLG Hamm, Urteil v. 24.05.2012, Az.: I-4 U 48/12)
(GUE)
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