Pflichtteilsberechtigt – quasi enterbt oder doch Ansprüche? (Teil I)

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Entgegen der immer wieder vertretenen Auffassung im Volksmund, man könne Angehörige vollständig enterben und die Angehörigen würden dann keinen Anteil am Erbe erhalten, werden die sog. Pflichtteilsberechtigte regelmäßig auch im Falle der „Enterbung” einen Anteil am Vermögen erhalten.

Wer aber ist überhaupt pflichtteilsberechtigt? Sollen nächste Angehörige enterbt werden, müssen diese von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Um die „Enterbung" abzusichern werden häufig auch die Gründe für diesen Ausschluss mit angegeben. Um diese Angehörigen zu schützen, werden sie von dem Gesetzgeber zumindest über den Pflichtteil abgesichert. Damit soll unter anderem sichergestellt sein, dass die Vermögenwerte in der Familie verbleiben. Somit haben trotz Enterbung mögliche Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Ur-Enkel), Eltern, wenn es keine Abkömmlinge gibt, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner Pflichtteilsansprüche.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und entsteht mit dem Tod des Erblassers. Dabei schulden die Erben grundsätzlich gemeinschaftlich den Pflichtteil, also als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich nach seiner Entscheidung an denjenigen wenden, den er für besonders zahlungskräftig hält. Allerdings hat dieser dann die Möglichkeit, den entsprechenden Anteil von den anderen Erben „zurück zu holen".

Der Pflichtteilsberechtigte hat auch verschiedene Rechte zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs. Er kann von den Erben verlangen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses, also über vorhandene Nachlassgegenstände und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu erhalten. Auch kann er verlangen, dass ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände erstellt wird. Auf seinen Wunsch wird er bei dessen Aufstellung sogar hinzugezogen. Die Kosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses werden aus dem Nachlass gezahlt. Sofern er ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann, kann der Pflichtteilsberechtigte ein Gutachten über den Wert des Nachlasses verlangen. Auch hier werden die Kosten aus dem Nachlass gezahlt.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich möglicher Pflichtteilsansprüche. Sprechen Sie uns einfach an! Wir helfen Ihnen gerne!

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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