Pflichtteilsergänzungsanspruch – Lohnende Aufstockungen des Pflichtteils (Teil III)
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In den Teilen I und II wurde die Pflichtteilsberechtigung bzw. die Höhe des Pflichtteils dargestellt. Aber neben dem eigentlichen Pflichtteil gibt es auch eine weitere Anspruchsgrundlage, den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Werden bereits zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte getätigt, besteht auf Seiten der Pflichtteilsberechtigten regelmäßig ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Schenkungen der letzten zehn Jahre finden dabei über den Pflichtteilsergänzungsanspruch Berücksichtigung und sorgen dabei für eine Erhöhung der Erbmasse. Damit erhöhen sich zugunsten des Pflichtteilsberechtigten der Nachlasswert und damit auch der eigentliche Zahlungsanspruch.
Seit der letzten Erbrechtsreform errechnet sich der zu berücksichtigende Anteil des Schenkungsbetrages nach dem Schenkungszeitpunkt innerhalb des Zehnjahreszeitraumes. Sofern die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall stattgefunden hat, ist der Schenkungsbetrag dem Nachlasswert in voller Höhe hinzuzurechnen. Mit jedem weiteren Jahr Abstand zum Erbfall verringert sich der hinzuzurechnende Anteil der Schenkung um ein Zehntel. Schenkungen, die bei dem Tod des Erblassers bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden bei der Berechnung dieses fiktiven Nachlasses nicht mehr berücksichtigt.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird gegenüber den Erben geltend gemacht, die auch Auskunft über ihre Schenkungen zu geben haben. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten der Ergänzungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit geschuldet. Besteht allerdings keine Verpflichtung der Erben zur Ergänzung des Pflichtteils, weil diese zum Beispiel nichts oder nur Schulden „geerbt" haben, besteht für den Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, vom Beschenkten direkt die Herausgabe des Geschenkes verlangen. Für den Beschenkten wiederum besteht die Möglichkeit, die Herausgabe abzuwenden, indem zum Beispiel der entsprechende Gegenwert des Geschenkes bezahlt wird.
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich möglicher Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Sprechen Sie uns einfach an! Wir helfen Ihnen gerne!
Jörg Schwede, Rechtsanwalt
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