Pflichtverteidiger vs. Prozesskostenhilfe im Strafrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Häufig hat der Rechtsunkundige bzw. im Strafprozess Unerfahrene die Vorstellung, dass auch im Strafverfahren die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe besteht. Dies ist aber nicht richtig.

Für Verfahren in den sonstigen Rechtsgebieten wie z. B. Zivilsachen, Arbeitsrecht, Verwaltungs- oder Sozialrecht ist die Finanzierung des Rechtsstreits durch die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe möglich. Für das Strafverfahren hat der Gesetzgeber eine finanzielle Unterstützung von Betroffenen mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Auch die üblichen Rechtsschutzversicherungen greifen in Strafsachen nur selten.

Da sich der Beschuldigte im Strafverfahren jedoch gegen den Staat verteidigen muss und oft erhebliche Einschnitte durch Geld- oder sogar Gefängnisstrafen drohen, hat der Gesetzgeber als Gegenstück zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe den sog. Pflichtverteidiger eingeführt.

Jedoch nicht jeder Beschuldigte bzw. Angeklagte hat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sind im Gesetz (§ 140 StPO) geregelt und z. B. dann vorgesehen, wenn sich der Betroffene in Haft befindet oder eines Verbrechens beschuldigt wird, d. h. es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Aber auch bei leichteren Delikten besteht die Möglichkeit einer Beiordnung, vor allem wenn eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt, der Betroffene Ausländer ist und Verständigungsschwierigkeiten bestehen oder z. B. mehrere Angeklagte beteiligt sind. Dies ist jedoch vom konkreten Einzelfall abhängig.

Dabei stellen sich die meisten Beschuldigten unter dem Begriff des „Pflichtverteidigers" einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor, die ihnen vom Staat zwangsweise zugeteilt werden. Aber auch dies ist ein Irrtum. Sie können auch im Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens frei wählen. Sie sind dabei nicht an eine Vorgabe oder einen Vorschlag des Gerichts gebunden. Die konkrete Zuweisung eines bestimmten Verteidigers erfolgt durch das Gericht nur dann, wenn Sie selbst keinen benennen können.

Fazit: Wenden Sie sich immer an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens und bestehen Sie auch im Falle einer Verhaftung darauf, Ihren Verteidiger frei wählen zu dürfen.

Rechtsanwalt Carsten Brunzel, Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht, Tel. (0351) 80 71 8-90, brunzel@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Beiträge zum Thema