Pflichtverteidigung

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Die Beiordnung als Pflichtverteidiger ist an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, diese sind in § 140 StPO aufgeführt.

Einer der in der täglichen Praxis wichtigsten Beiordnungsgründe ist dabei mit Sicherheit der Vollzug von Untersuchungshaft. Sobald gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft vollstreckt wird, ist gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben. Untersuchungshaft bedeutet zunächst die Freiheitsentziehung an einem Unschuldigen. Die Freiheit des Menschen ist ein hohes Gut, das es zu verteidigen gilt. Nur durch eine frühzeitige Mitwirkung eines spezialisierten Strafverteidigers können negative Folgen für die sich eventuell anschließende Hauptverhandlung vermieden werden.

Ein weiterer wichtiger Grund zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers findet sich in § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO. Danach ist die Mitwirkung eines bestellten Verteidigers notwendig, wenn erstinstanzlich vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht verhandelt, oder dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Mit Verbrechen meint das Gesetz jeden Straftatbestand, der im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. 

Wichtig zu wissen ist, dass jeder das Recht hat, einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zu benennen. Sollten Sie eine Anklageschrift zugestellt bekommen, findet sich dort schon oft der Zusatz, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt wird, welchen Sie binnen einer Frist von einer Woche benennen müssen. Es kann nur dazu geraten werden, von diesem Wahlrecht auch Gebrauch zu machen, da eine spätere Entpflichtung des bereits bestellten Verteidigers nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.


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