PIM Gold GmbH / Premium Gold Deutschland GmbH: Insolvenzverwalter scheitert mit Insolvenzanfechtung ​

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Neues im März 2024: Der Insolvenzverwalter der PIM/PGD hat Zahlungen an eine Vermittlerin  und Geschäftspartnerin angefochten. Hauptangriffpunkte waren drei Normen: 

a) Schenkungsanfechtung mangels Rechtsgrundlage nach § 134 InsO,  
b) Anfechtung wegen inkongruenter Deckung nach § 131 InsO und auf die
c) Vorsatzanfechtung nach § 133 Ins0.

Das Landgericht hat erstinstanzlich mit umfassender Begründung die Klage im März 2024 abgewiesen. Es besteht keine Rückgewährspflicht  der erlangten - angefochtenen- Beträge gemäß § 143 (1) InsO, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anfechtungsvorschriften nach § 129 (1), 130(1), 131(19 , 133(1) , 134(1) InsO nicht vorliegen. 

1. Keine inkongruente Deckung

Nach § 131 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätte beanspruchen können (inkongruente Deckung).
Bestand ein Geschäftspartnervertrag mit der PIM und wurden Vertriebsprovisionen von der PIM bezahlt, ist das nicht inkongruent. Der Insolvenzverwalter ist beweisbelastet für den Abschluss eines neuen Vertriebsvertrages mit der PGD. Der Unterzeichnete hat ausführlich dargestellt, welche Voraussetzungen bei einer Vertragsübernahme vorliegen müssten- aber nicht vorlagen.

Eine Inkongruenz, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung vorliegen und der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen muss, konnte er nicht nachweisen. 
Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Insolvenzverwalter  (BGH IX ZR 75/2X Rdn. 42).

2. Keine Anfechtung einer kongruenten Deckung

Die Anfechtung im Dreimonatszeitraum scheiterte daran, dass die Beklagte nach den Erkennt-nissen des Gerichts die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte oder erkennen musste. Es musste sich für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen, ( BGH, Urteil vom 12.10.200X IX ZR 228/0X Rn. 13). Dies lag hier nicht vor.  Das Gericht machte im Urteil umfas-sende Ausführungen zur Zahlungsunfähigkeit und zur Zahlungseinstellung.

3. Keine Schenkungsanfechtung

Eine Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO scheidet aus, weil der Geschäftspartner Leistungen erbracht hat, für die er seine Vergütung erhalten hat. Es war keine unentgeltliche Leistung gewollt. Ein Schneeballsystem lag nicht von Anfang an vor.
Der Insolvenzverwalter- der als Kläger die Beweislast hat- konnte nicht nachweisen, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Provisionszahlungen der PGD handelt, die auf ein eigenes Vertragsverhältnis mit der Beklagten zurückzuführen sind .
Der Unterzeichnete hatte ausführlich dargestellt., was Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 InsO bedeutet und wie es abläuft, wenn eine Dritte Person- wie vorliegend vom Insolvenzverwalter behauptet- in den Zuwendungsvorgang einbezogen wird.  Zu fragen ist dann, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH IX ZR 266/19) .

4. Keine Vorsatzanfechtung

Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO scheidet aus, weil eine Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht erkennbar ist.

Auch hier hat der Insolvenzverwalter die Darlegungs und Beweislast, vgl Urteil vom 23.6.2022 IX ZR 75/21 Rdn. 1X.


Sie haben Fälle mit dem Bezug zur Insolvenzanfechtung.
Die Bearbeitung solcher Fälle bedarf - wenn man erfolgreich sein will- umfassende Kenntnisse des Insolvenzrechts.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt Insolvenzrecht

kulzer@pkl.com



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