PKV - Private Krankenversicherung: Keine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes bei Rückzahlungen

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Rund ein Drittel aller Privatversicherten sind derzeit von einer Prämienerhöhung betroffen. Sie ist bei einer privaten Krankenversicherung bei einer unzureichenden Begründung unwirksam. Die Mindestanforderungen für die Begründung ergeben sich aus § 203 Abs. 5 VVG.


Der Versicherte muss sich auch etwaige Vorteile aus dem genossenen Versicherungsschutz nicht anrechnen lassen. Er hat vielmehr einen Anspruch auf Herausgabe der überhöhten Prämienanteile aufgrund der unwirksam begründeten Prämienerhöhung. In der Rechtspraxis erfolgen keine Kündigungen, wenn der überzahlte Prämienbeitrag zurückgefordert wird. Die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer ist kaum möglich. 


Zu den Anforderungen an die Begründung für die Prämienerhöhung werden mehrere Ansichten vertreten. Nach einer vereinzelten Ansicht soll bereits die Erläuterung genügen, welche Faktoren allgemein für die Prämienanpassung relevant sein können und wie das Verfahren im Grunde nach funktioniert. Dagegen verlangt eine zweite Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur eine auf die konkrete prämienanpassungbezogenen Begründung, in der anzugeben ist, bei welcher Berechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist.


Darüber noch hinaus geht schließlich die Meinung, nach der neben der betroffenen Rechnungsgrundlage zusätzlich anzugeben ist, in welcher Höhe sich deren Wert gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert hat. Der Bundesgerichtshof hat sich der zweiten  Meinung angeschlossen, BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19.


In dem BGH-Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19- wird ausgeführt:


Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, BGH-Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rdnr. 26.


Bei der Rückzahlung überhöhte Prämienbeiträge kommt die Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht. Der Fall liegt insoweit anders als bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines aufgrund Widerspruches nach § 5a VVG a.F. unwirksamen Versicherungsvertrages, bei der sich der Versicherungsnehmer den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen muss, BGH-Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19.


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