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Pkw-EnVKV – kein Anspruch auf Vertragsstrafe bei eng gefasster Unterlassungserklärung

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Ausgangslage

Beim Handel mit Kraftfahrzeugen ist den Händlern nach den §§ 1, 5 PKW-EnVKV die Verpflichtung aufgegeben, in dem von Ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zu machen. Verstöße gegen die Verordnung werden regelmäßig abgemahnt und die Händler zur Abgabe von Unterlassungserklärungen aufgefordert. Bei der sich aus der PKW-EnVKV ergebenden Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Anspruchsberechtigt sind nach § 8 III Nr. 3 UWG i. V. m. § 4 UKlaG auch Vereine wie die Deutsche Umwelthilfe e. V.

Die Entscheidung

Das Landgericht Freiburg hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit durch einen weiteren Verstoß nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenverpflichtung der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe (in nicht unmaßgeblicher Höhe) entstanden war (LG Freiburg im Briesgau, 12 O 135/14 KfH, Urteil vom 30.09.2015). Vorliegend hatte sich der Händler zunächst aus Anlass einer konkreten Abmahnung verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet für neue Personenkraftwagen ohne die nach § 1 Abs. 1 und 2 PKW-EnVKV vorgeschriebenen Angaben zu werben. Dabei handelte es sich um eine vom Vorschlag des abmahnenden Vereines abweichende Unterlassungserklärung, da diese nach Ansicht des Händlers zu weit gefasst war. Wegen erneuter Verstöße wurde der Händler abgemahnt und auch die Vertragsstrafe wurde geltend gemacht. Hiergegen wandte sich der Händler und vertrat die Auffassung, dass der Vertragsstrafenanspruch nicht bestehe, da die Unterwerfungserklärung die beanstandete Werbung nicht erfasste. Die Werbung sei nicht ohne die erforderlichen Angaben gemacht worden, da diese über einen Klick oder Link abrufbar gewesen seien.

Das Landgericht Freiburg hat sich bezüglich der geltend gemachten Vertragsstrafe dieser Auffassung angeschlossen. Ein Anspruch auf Vertragsstrafe bestehe in diesem Fall nicht. Aus der abgegebenen Erklärung und den Umständen habe sich ergeben, dass nur solche Verstöße erfasst sein sollten, bei denen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission ganz oder teilweise fehlten, nicht jedoch solche, in den nur Art und Weise der Angaben nicht den Vorgaben der Verordnung entsprachen. Der Händler habe sich lediglich wegen des erstmals beanstandeten konkreten Verstoßes zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterwerfen wollen. Ein Anspruch auf die Vertragsstrafe bestehe daher nicht.

Praxistipp:

Grundsätzlich ist in Abmahnungsangelegenheiten besondere Sorgfalt bei Abgabe der Unterlassungserklärung geboten. Meist sind die im Entwurf beigefügten Unterlassungserklärungen deutlich zu weitgehend. Es empfiehlt sich daher, konkrete und fallbezogene, rechtssichere Unterlassungserklärungen vom Fachmann erstellen zu lassen und sich auch dahingehend beraten zu lassen, ob tatsächlich eine Unterlassungserklärung überhaupt abgegeben oder aber nach den konkreten Umständen das Risiko gerichtlicher Inanspruchnahme getragen werden soll. Rechtsanwalt Backs als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann sie in diesen Fällen kompetent beraten.

Dresden, im Juni 2016

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M.Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

Der vorstehende Artikel wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.


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