Anspruch auf Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung - was tun?

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Das im Internet vielfach wegen Rechtsverstößen (PAngV, TMG, TextilkennzG, UWG, UrhG usw.) abgemahnt wird und oftmals ein Unterlassungsanspruch gefordert werden kann, ist bereits bekannt und auch, dass es unter Umständen auch sehr teuer werden kann.

Doch was passiert, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung zwar die Wiederholungsgefahr beendet, jedoch weiterhin Verstöße festgestellt werden. Dann wird der vormals Abgemahnte aufgefordert eine fällige Vertragsstrafe aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung zu zahlen. Hierbei kann die Forderung schnell einen vierstelligen Betrag ausmachen.

Jedoch sollte auch in diesem Fall der Anspruch zunächst rechtlich genau geprüft werden, zum einen, ob die Vertragsstrafe überhaupt gefordert werden kann und zum zweiten, ob deren Höhe angemessen ist.

So hat der BGH in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 (Az. I ZR 32/03) entschieden, dass eine Vertragsstrafe erst für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße gefordert werden kann.

Da zumeist eine Abwandlung der vom Abmahner vorgelegten Unterlassungserklärung erfolgt, stellt diese dann eine neue Unterlassungserklärung und damit auch ein neues Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages dar, so dass dieses zunächst angenommen werden muss. Dies folgt aus der Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB, wonach eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung gilt, verbunden mit einem neuen Antrag.

Erst nach der Annahme durch den Abmahner kann dann auch wirksam eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden.

Dagegen wird die Wiederholungsgefahr bereits durch die einseitig abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, also zuvor, beseitigt (BGH a.a.O).

Bei der Höhe der Vertragsstrafe sind maßgeblich die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Da vielfach versucht wird feste, meist überhöhte, Vertragsstrafen zu vereinbaren, sollte eine solche nur nach sogenanntem „Hamburger Brauch" versprochen werden. D.h. der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die im Streitfalle vom Gericht überprüfbar ist.
Auch bei einer vermeintlich berechtigten Abmahnung kann Sie oftmals eine frühzeitige Rechtsberatung vor größeren Schäden und weiteren Ansprüchen bewahren.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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