Polizeieinsatz gefilmt – Handy beschlagnahmt – Was nun?

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Bei einer Demo kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und der Polizei. Ich halte mein Smartphone in der Hand und überlege: Darf ich den Polizeieinsatz filmen und kann das Handy von der Polizei beschlagnahmt werden, wenn sie das Filmen bemerkt? Die Antworten gibt es hier:


Ist das Filmen eines Polizeieinsatzes strafbar?

Bei der Frage, ob das Filmen eines Polizeieinsatzes strafbar ist, kommt es immer auf den Einzelfall an. Bei Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen hängt es maßgeblich davon ab, was auf den Aufnahmen zu sehen ist. Hat die Videoaufzeichnung eine Audiospur? Handelt es sich bei dem Polizeieinsatz um eine polizeiliche Personenkontrolle? Hier eine kurze Übersicht:

1. No-Go Aufnahmen

Es sollte klar sein, dass ein Polizeieinsatz nicht gefilmt werden darf, wenn gleichzeitig nackte Kinder, kürzlich Verstorbene oder Personen in einer hilflosen Lage aufgenommen werden. Entsprechende Aufnahmen verstoßen gegen § 201a StGB. Wenn sie entsprechende Aufnahmen fertigen, kann dies als „Gaffen“ bewertet werden und erhebliche Strafen nach sich ziehen.

2. Audiospur

Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen, die eine Audiospur enthalten, können unabhängig davon was auf dem Video zu sehen ist, eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufgenommen wird (z.B. eine Lagebesprechung unter Polizeibeamten oder eine Beschuldigtenvernehmung). Richtet sich die Polizei hingegen erkennbar an die Öffentlichkeit ist der Tatbestand nicht erfüllt.

3. Personenkontrolle

Eine weitere Besonderheit besteht bei Personenkontrollen. Wird eine polizeiliche Personenkontrolle gefilmt, so handelt es sich zwar grundsätzlich um Kommunikation, die nicht an die Öffentlichkeit gerichtet ist. Es gibt allerdings eine Ausnahme, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss (sog. Faktische Öffentlichkeit). Beispiele hierfür sind eine lautstarke Unterhaltung in einer gefüllten Gaststätte oder das laute Telefonieren im einem vollen Zugabteil. Stehen daher z.B. bei der Polizeikontrolle viele Menschen um den Filmenden herum und können problemlos zuhören, erfüllt die Aufnahme des gesprochenen Wortes nicht den Tatbestand des § 201 StGB.


Darf ich das Video veröffentlichen?

Bei der Veröffentlichung von Videomaterial sollte man gut aufpassen. Ist auf den Videoaufnahmen nämlich das Gesicht einer anderen Person zu sehen, die nicht ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Aufnahme erteilt hat, so verstößt die Veröffentlichung gegen §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Durch die Veröffentlichung macht man sich strafbar und kann zudem auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz verklagt werden.

Ausnahmen hiervon gibt es nur in wenigen Fällen. Hier die wichtigsten:

  • Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  • Aufnahmen, auf denen Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind;

  • Aufnahmen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

  • Aufnahmen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.


Was kann ich gegen die Beschlagnahme meines Smartphones tun?

Werden Sie von einem Polizeibeamten aufgefordert ihr Smartphone an ihn zu übergeben, sollte Ihre erste Frage lauten, auf welcher Rechtsgrundlage die Polizei handelt und ob eine Beschlagnahme angeordnet wird. Wenn dies der Fall ist, achten Sie darauf, dass Sie der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen, da dann ein Richter innerhalb von drei Tagen über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu entscheiden hat (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Bitten Sie den Polizeibeamten auch um Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens, da Sie so einfacher bei der Polizei einen zuständigen Ansprechpartner finden.


Kann ich im Fall einer rechtswidrigen Beschlagnahme Schadensersatz verlangen?

Ja, sofern das Ermittlungsverfahren in der Folge eingestellt wird oder der Beschuldigte freigesprochen wird. In diesem Fall kann eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) beantragt werden. Umstritten ist jedoch, ob auch alleine die entgangene Nutzungsmöglichkeiten des Smartphones ersatzfähig ist. Da in der Vergangenheit bereits die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Fernsehers und eines Laptops als ersatzfähig angesehen wurde, kann aus meiner Sicht keine andere Bewertung für ein Smartphone gelten. Obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage ist mir jedoch nicht bekannt.


Fazit

Um Ärger zu vermeiden, sollte man Polizeieinsätze nur im Ausnahmefall filmen. Das Filmen kann strafbar sein und auch eine Beschlagnahme des Smartphones kann drohen. Wenn Sie aber dem ersten Impuls gefolgt sind und eine Aufnahme gefertigt haben, bin ich gerne für Sie da, wenn Sie kompetente anwaltliche Hilfe benötigen.


Dr. Heiko Löw

Rechtsanwalt


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