Handy zum Laden angeschlossen – strafbar?
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Seit Handys und Smartphones Einzug in unser Leben gehalten haben, gibt es auch viele Situationen, in denen die Benutzung eingeschränkt oder sogar verboten ist – beispielsweise das Telefonieren oder Surfen am Steuer eines Autos. Hierzu existiert auch eine Reihe an Rechtsprechungen. Einen anderen interessanten Fall – nämlich ob es während der Fahrt erlaubt ist, das Handy auf dem Weg zur Ladeschale in die Hand zu nehmen – musste jetzt das Amtsgericht (AG) Landstuhl entscheiden.
Handy in die Hand genommen
Ein bis zu diesem Zeitpunkt verkehrsrechtlich nicht vorbelasteter Mann fuhr am 19.06.2016 mit seinem Auto durch eine Stadt. Er nahm auf dieser Fahrt sein Handy, das mit der Freisprecheinrichtung des Kfz verbunden war, aus der Frontablage und wollte es in die Ladeschale an der Mittelkonsole stecken. Dabei wurde er von zwei Polizeibeamten beobachtet und angehalten. Er teilte ihnen diesen Sachverhalt umgehend mit und verwies außerdem darauf, keine Funktion des Telefons genutzt zu haben. Trotzdem wurde ihm von den beiden Beamten ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeworfen.
Klage erfolgreich
Da er seiner Meinung nach nichts falsch gemacht hatte, wollte der Mann den Vorwurf nicht auf sich sitzen lassen und erhob schließlich Klage beim zuständigen AG – mit Erfolg.
Keine Erinnerung
Die Richter hörten zunächst die beiden Polizeibeamten als Zeugen an. Diese konnten sich an den Vorfall aber nicht mehr erinnern und auch im von ihnen angefertigten Datenerfassungsbeleg war nur vermerkt, dass der Mann das Handy mit der rechten Hand festgehalten und das Gerät mit dieser Hand bedient hat. Was genau der Mann mit dem Handy gemacht hat, war nicht in der Akte vermerkt, ebenso wenig hatte der Fahrer den Verstoß eingeräumt.
Keine Benutzung
Zunächst mussten die Richter in ihrem Urteil klären, wann ein Mobiltelefon i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO denn überhaupt benutzt wird – meist wird hierzu ein Bezug zu den Telefonfunktionen angenommen, es gibt aber auch eine ganz Reihe von Ausnahmen. So ist es beispielsweise erlaubt, mit dem Telefon in der Hand zu telefonieren, wenn es mit der Freisprecheinrichtung verbunden ist, und auch das Aufladen des Mobiltelefons stellt keine Nutzung des Telefons dar.
Mann wurde freigesprochen
Der Mann hat selbst angegeben, dass das Handy mit der Freisprecheinrichtung verbunden war. Daher kann im In-der-Hand-Halten des Telefons schon keine Benutzung gem. § 23 Abs. 1a StVO vorliegen. Auch dass er das Handy aus der Frontablage genommen hat, um es in die Ladeschale an der Mittelkonsole zu stecken, stellt keine Benutzung nach § 23 Abs. 1a StVO dar. Aus diesem Grund musste der Mann vom Vorwurf der pflichtwidrigen Benutzung eines Mobiltelefons freigesprochen werden.
Fazit: Nimmt ein Autofahrer ein Handy in die Hand, um es aufzuladen, macht er sich nicht gem. § 23 Abs. 1a StVO strafbar.
(AG Landstuhl, Urteil v. 06.02.2017, Az.: 2 OWi 4286 Js 12961/16)
(WEI)
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