Polizist muss für ignorierten Notruf 6000 € bezahlen - AG Augsburg vom 16.02.2017

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Die Situation ist fnicht alltäglich und schwer nachvollziehbar: Die Polizei reagiert auf einen telefonischen Notruf nicht und es kommt zur Straftat. Das Amtsgericht Augsburg hat am 16.02.2017 über einen derartigen Fall zu entscheiden.Ein in der Notrufzentrale eingesetzter Polizeibeamter hatte zu einer Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen Ju­gend­li­chen keine Strei­fe geschickt. Als Folge verurteilte das Amtsgericht Augsburg ihn zu einer Geld­stra­fe von 6.000 Euro. Er hatte im Prozeß zu­ge­ge­ben, den Ju­gend­li­chen bei des­sen Not­ruf nicht ernst ge­nom­men zu haben.

Körperverletzung im Amt

Der Polizist wurde im Fall des AG Augsburg wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt verurteilt. Eine Strafbarkeit sieht § 340 StGB vor, wenn ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder auch nur  begehen läßt. Grundsätzlich ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren  vorgesehen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Gemäß § 340 Abs. 3 StGB sind auch Qualifikationsdelikte der §§ 224 ff. StGB, wie die gefährliche Körperverletzung, Mißhandlung von Schutzbefohlenen, schwerer Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitialien, Köreperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Körperverletzung entsprechend anwendbar.

Die Richterin des Amtsgerichts Augsburg hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Polizeibeamte mit seinem Verhalten nicht nur das Vertrauen des anrufenden Jugendlichen in die Polizei beschädigt habe, sondern  auch "einen hohen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit" erfolgt sei.

Als Folge der Tat muss der Beamte mit erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialisiert. Er ist aus vielen in den Medien bekannten Augsburger Verfahren (Dönermord, Überfall auf Studentin) bekannt.

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