Post von der Polizei erhalten? Ruhe bewahren!

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Haben Sie Post von der Polizei erhalten? Wirft man Ihnen eine Straftat vor?

Wichtig ist es jetzt, die Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Schritte zu unternehmen. Sie sollten ohne die Hinzuziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts keine Aussage treffen. Die Anhörungsschreiben der Ermittlungsbehörden, zumeist der Polizei für die Staatsanwaltschaften, sind unterschiedlich ausgestaltet. Entweder wird der Beschuldigte aufgefordert, innerhalb einer Frist von 1 oder 2 Wochen schriftlich zu einem Tatvorwurf Stellung zu nehmen oder es erfolgt die Aufforderung, zu einem Termin auf der Polizeidienststelle zu erscheinen.

So unterschiedlich diese Schreiben ausgestaltet sind, so sehr haben Sie gemeinsam, dass sie bei dem Empfänger das Gefühl auslösen, dieser Aufforderung zwingend folgen zu müssen. Dies ist nur eingeschränkt der Fall. Eine Einlassung, also eine Stellungnahme, sollte üblicherweise erst nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt erfolgen.

Es ist in vielen Fällen ratsam, unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Schreibens einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Häufig belasten sich Beschuldigte, die nicht anwaltlich vertreten sind und eine Aussage gegenüber der Polizei machen unnötigerweise und vor allem unbewusst selbst.

Hierzu ein gängiges Beispiel aus der Praxis:

In einer strafrechtlichen Beratung ist eine der ersten Fragen an den Mandanten, ob er gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bereits eine Aussage gemacht hat. Häufig erhält man als Antwort ein „Nein“ oder „Nichts Wichtiges“.

Nach Akteneinsicht in die polizeiliche/staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte ergibt sich häufig, dass doch zumindest wenige Worte gesagt wurden.

Zum Sachverhalt:

Der Beschuldigte ist mit seinem Pkw auf einem Parkplatz mit einem geparkten Fahrzeug zusammengestoßen und, ohne den Unfall zu melden, weggefahren (es ist an dieser Stelle für das Beispiel unerheblich, ob der Zusammenstoß bemerkt wurde oder nicht).

Mehrere Zeugen haben das wegfahrende Fahrzeug gesehen, das Nummernschild erkannt und die Polizei informiert. Anhand des mitgeteilten Nummernschildes wird durch die Polizei sofort der Halter und dessen Wohnadresse ermittelt und dieser relativ schnell an seiner hinterlegten Wohnanschrift aufgesucht.

Die Polizeibeamten stellen vor Ort fest, dass das aufgefundene Fahrzeug beschädigt ist und der Schaden mit dem Schaden des anderen Fahrzeugs korrespondiert, die Schäden also zusammenpassen.

Der angetroffene Halter wird nun nach dem Vorfall gefragt. Die meisten Gefragten wollen nun die Situation „richtigstellen“ bzw. „die Missverständnisse“ aufklären. Häufig liest man Aussagen wie, „Ich habe den Zusammenstoß gar nicht bemerkt“. Unbewusst hat sich der Betroffene nur durch einen einzigen Satz selbst belastet und der Polizei sehr viel Ermittlungsarbeit abgenommen. Der Gefragte hat gegenüber der Polizei unbewusst eingeräumt, gefahren zu sein und sich folglich als Täter einer Straftat zu erkennen gegeben.

In sehr vielen Fällen erkennen in dem genannten Beispielsfall, der so regelmäßig in der Praxis vorkommt, die vor Ort anwesenden Zeugen zwar das Fahrzeug, nicht aber den Fahrer.

Durch seine Aussage hat sich der Fahrer selbst belastet. Diese Aussage im Nachhinein wieder zu bereinigen ist regelmäßig sehr schwer.

Bewahren Sie also die Ruhe und treffen Sie keine unüberlegte Aussage!

Kontaktieren Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Dieser Rechtstipp ersetzt keine Beratung durch einen Rechtsanwalt!

Ihr Rechtsanwalt/Strafverteidiger

Veit Demmig


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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