Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis

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Ein Verfahren über die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist für den Betroffenen ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Lebensführung.

Für den von einer Versetzung in den Ruhestand betroffenen Beamten ist die Versetzung in den Ruhestand im Regelfall mit teils erheblichen finanziellen Abschlägen verbunden. Sofern der betroffene Beamte die versorgungsrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, tritt in der Regel an die Stelle der Besoldung ein Versorgungsanspruch. Gesetzliche Ausnahmen von der 5-Jahres-Regel gibt es lediglich in Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Grundsätzlich gilt, je geringer das Dienstalter bei Dienstunfähigkeit, desto geringer die Versorgungsleistung. Möglicherweise besteht nur ein Anspruch auf die Mindestversorgung. Diese liegt bei 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Zwingend zu beachten ist, dass der Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich die Weiterverwendung des Beamten vorgeht. Die Versetzung des Beamten in den Ruhestand darf immer nur letztes Mittel (ultima ratio) des Dienstherrn sein.

Der Begriff und Feststellung der Dienstunfähigkeit

Auf Seiten der Dienstherren kommt es regelmäßig vor, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit falsch verstanden wird. Es handelt sich nicht um einen medizinischen, sondern allein um einen beamtenstatusrechtlichen Begriff. Nach den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Darüber hinaus kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge von Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Für Beamte der Länder ergeben sich aus den jeweiligen Landesgesetzen im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen.

Amtsbezogenheit der Dienstunfähigkeit

Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist amtsbezogen. Anknüpfungspunkt und Maßstab für die Prüfung der Dienstunfähigkeit ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Das bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit nur vorliegt, wenn eine dem Dienstgrad entsprechende, angemessene Beschäftigung auf irgendeinem Dienstposten der Beschäftigungsbehörde nicht mehr ausgeübt werden kann.

Die Beauftragung des Gutachters

Die Dienstbehörde entscheidet über die Dienstunfähigkeit maßgeblich auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens. Dieses muss durch eine/n sachkundige/n Arzt/Ärztin gefertigt werden. Das Gutachten soll eine Aussage über die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen und die zu erwartende Entwicklung des Krankheitsverlaufs über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten abbilden.

Die Gerichte stellen an das bzw. die Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit hohe Anforderungen. Der Dienstherr muss den Gutachtenauftrag so gestalten, dass dem beauftragten Arzt der zugrunde liegende Sachverhalt vollumfänglich geschildert wird. Dies beinhaltet vor allem den bisherigen Krankheitsverlauf, Fehlzeitenentwicklung, d. h. nähere Angaben zu Anzahl, Zeitpunkt und jeweiliger Dauer der Krankschreibung.

Weiterhin muss der Dienstherr einen Fragenkatalog entwerfen, um durch die Beantwortung der Fragen durch den Gutachter zur Grundlage der eigenen Entscheidung über die Dienstfähigkeit zu machen.

Regelmäßig begehen die Dienstherren den Fehler, dem begutachtenden Arzt vollständig die Entscheidung über die Dienstfähigkeit zu übertragen. Dies ist grundlegend falsch. Die Dienstherren müssen auf Grundlage des Gutachtens bzw. unter Berücksichtigung des Gutachtens die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit selbst treffen und begründen.

Die Überprüfung der Dienstfähigkeit ist ein komplizierter Prozess, bei der durch die Dienstbehörde häufig Fehler gemacht werden. Lassen Sie sich bei Fragen der Dienstfähigkeit von einem im Beamtenrecht spezialisierten Anwalt beraten bzw. vertreten.

Rechtsanwalt Veit Demmig


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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