Handy am Steuer führt nicht zwingend zum Bußgeld

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In der breiten Öffentlichkeit, aber auch bei den Bußgeldstellen und einer immer noch großen Anzahl an Gerichten besteht der Irrglaube, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Handy am Steuer zwingend zu einem Bußgeld führt.

Diese Ansicht ist nicht immer zutreffend, wie folgender Beispielsfall zeigt.

Das in dem Beispielsfall erstinstanzlich zuständige Amtsgericht stellte fest, dass der betroffene Fahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon „benutzte, in dem er dieses in seiner Hand hielt“ und verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister.

Das OLG Celle hat in der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung (OLG Celle, Beschluss v. 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19, nun auch bzgl. der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO zutreffend zugunsten des betroffenen Fahrers entschieden. 

§ 23 Abs. 1 a StVO lautet:

(1a) 

1 
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.


Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 


Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 


Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 


Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

Das OLG Celle hat zutreffend erkannt, dass der Auffassung des Amtsgerichts, es läge bereits ein Verstoß vor, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird, nicht gefolgt werden kann. Bereits anhand des Wortlauts der oben genannten Rechtsnorm wird klar, dass das Aufnehmen oder Halten des elektronischen Gerätes nur dann ein verbotener Verstoß sein kann, wenn das elektronische Gerät gleichzeitig genutzt wird.

Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeugs keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.

Zu dem reinen Aufnehmen oder Halten muss für eine Verletzung der Rechtsnorm mit einer Bedienfunktion des Gerätes, also etwa dem Telefonieren oder Schreiben einer Kurznachricht einhergehen.

Falls auch Sie betroffen sind, kann sich die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts lohnen. Beachten Sie dringend die knappen (Einspruchs-) Fristen.

Ihr Veit Demmig

(Rechtsanwalt)



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