Postmortale Vaterschaftsfeststellung

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OLG Schleswig, Beschluss vom 01.06.2023 – 8 WF 50/23


Nach dem Tod des Familienvaters meldete sich eine Frau bei der Witwe und forderte den ihr zustehenden Pflichtteil. Sie behauptete, eine uneheliche Tochter des Erblassers zu sein. Die Witwe zweifelte, zumal eine Vaterschaftsfeststellung zu Lebzeiten nicht erfolgt war.


Die Frau beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Feststellung, dass der Verstorbene ihr Vater gewesen sei. Das Amtsgericht beteiligte in diesem Verfahren auch die Erben und stellte nach Einholung eines Gutachtens die Vaterschaft unzweifelhaft fest. Mit den Kosten des Verfahrens belastete das Amtsgericht die Erben, da der Feststellungsantrag ja erfolgreich gewesen sei.


Zumindest hinsichtlich der Verfahrenskosten hatte das Oberlandesgericht eine gute Nachricht für die Erben. Diese hätten selbst kein unmittelbares Interesse an dem Verfahren und hätten vom Amtsgericht schon nicht beteiligt werden dürfen. Das OLG verpflichtete die Frau selbst und ihre Mutter jeweils zur Hälfte, die Kosten des Feststellungsverfahrens einschließlich Gutachten zu tragen. Es sei nicht die Schuld der Erben, dass eine lebzeitige Vaterschaftsfeststellung nicht erfolgt ist. Die Verantwortung sah das Gericht bei der Mutter der Frau, die es unterlassen habe, rechtzeitig vor der Volljährigkeit der Tochter das Jugendamt für eine kostengünstige Feststellung hinzuzuziehen.


Letztlich war dies jedoch nur ein schwacher Trost für die Erben. Der Pflichtteil stand dem neu gewonnenen Familienmitglied natürlich zu…


Hauke Wöbken

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht


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