P&R-Container in Insolvenz und möglicher Neugläubigerschaden

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Insolvenzgericht ermittelt alle Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, § 5 InsO. Dazu gehört auch die Feststellung des Zeitpunktes der materiellen Insolvenz durch ein Sachverständigengutachten.

Dieser hängt sicherlich von der Antwort auf die Frage ab, wie die Container bilanziell einzustellen waren und wie insoweit ein Anspruch aus § 15 a InsO in Verbindung mit § 823 II BGB zu erwägen ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 15 a InsO in Verbindung mit § 823 II BGB kann bereits bei einem Fahrlässigkeitsverschulden geltend gemacht werden (Neugläubigerschaden; Neugläubiger ist derjenige, dessen Forderungen erst nach der materiellen Insolvenz entstehen).

Substanziell für die bilanzielle Behandlung der Container dürfte das Schreiben des BMF vom 23.05.08 (IV B 2 – S 2175/07/0003, Abruf-Nr. 083613) sein. Es formuliert fünf Sachverhalte, die erfüllt sein müssen, wenn die Container beim Treugeber, also beim Containerkäufer, zu buchen sind. Ist dieses nicht der Fall, sind sie beim Treuhänder auszuweisen, also bei den P&R-Gesellschaften als Verkäuferinnen.

Eine Buchung der Container beim Containerkäufer statt bei der Verwalterin müsste hiernach nur dann erfolgen, wenn die Verwaltung auf der Basis von Richtlinien erfolgt, die vom Treugeber aufgestellt sind. Dieses war vorliegend nicht der Fall. Ferner müsste das Treuegut jederzeit identifiziert und dem Erwerber der Container zugeordnet werden können. Auch dieser Gesichtspunkt trifft wohl nicht zu. Im Ergebnis dürften bei der Überschuldungsberechnung die Container einschließlich ihrer Abschreibungen und die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten in der Einzelbilanz wie auch in der Überschuldungsbilanz der jeweiligen GmbH zu auszuweisen gewesen sein.

In dem Rechtsgutachten im Insolvenzverfahren Magellan Maritime Services GmbH wird ausgeführt, eine Aussonderung, die auf bloße Feststellung des Eigentums an den ursprünglichen Container um gerichtet sei, komme nicht in Betracht. Es sei von einem Absonderungsrecht der Investoren gemäß oder entsprechend § 51 Nr. 1 InsO auszugehen, weil das fortbestehende Eigentum der Investoren an den individualisierten Containern den Anspruch auf Verschaffung bau- und typengleicher Container sichere, Gutachten Prof. Dr. Thole vom 07.12.2016.

Fazit: Der Blick in den Jahresabschluss der insolventen P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH lehrt, dass die Container nicht im Umlaufvermögen ausgewiesen sind, ebenso sind keine Verbindlichkeiten gegenüber Containerkäufern gebucht wurden. In einem Insolvenzgutachten werden die Aktiva und die Schulden benannt werden. Allein die Überschuldungshöhe könnte nahelegen, dass die Überschuldung bei korrekter Bilanzierung möglicherweise schon vor mehreren Jahren hätte ausgewiesen werden müssen. Infolgedessen kommen für die Containerkäufer insolvenzbezogene Ansprüche in Betracht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema