P&R Container: Die Überschuldung bestand seit zehn Jahren

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Der Gesamtschaden der P&R-Gesellschaften, München, beträgt nach den Berichten des Insolvenzverwalters in den Verfahren über das Vermögen der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH, AG München, Az. 1542 IN 728/18, Gläubigerversammlung vom 17. Oktober 2018, und über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, AG München, Az. 1542 IN 726/18, Gläubigerversammlung vom 18.10.2018, Olymiahalle München, 3,5 Mrd. €. Der Schätzwert der noch vorhandenen Container beläuft sich danach auf ca. 800 Millionen €. Einnahmen bis zum 31.12.2021 aus Mieten und Verkäufen in Höhe von 564 Millionen € von der E&F (E&F = P&R Equipment & Finance Corporation), Zug, Schweiz, seien möglich. Eine erste Auskehrung der Quote solle 2020 erfolgen.

Die Überschuldung des faktischen Konzernes bestand bereits seit zehn Jahren. 2009 hätte Insolvenz angemeldet werden müssen, so der Insolvenzverwalter.

Nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz sei es erforderlich, dass sich die übereigneten Sachen bestimmen lassen. Dieses habe das Landgericht München am 20. Juni 2018 festgestellt. Die Kaufgegenstände mussten individualisierbar sein. Anwendbar sei das Recht der Rechtsordnung, bei der die Sache bei Vertragsabschluss stand. Das Recht des Kaufvertrages solle sich richten nach dem Ort der Belegenheit. Man habe nur ausländische Verträge gefunden, keine deutschen, so der Verwalter.

Die Sicherungsabtretung sei genauso unwirksam wie der Kaufvertrag. Wegen der fehlenden Eigentumsübertragung habe es auch keine wirksame Abtretung gegeben. Die fehlende sachenrechtliche Bestimmbarkeit wurde zum einen mit fehlenden vertraglichen Zuordnungen sowie damit begründet, dass die Stahlkästen geringwertig und die Standgebühren höher seien als die Miete. Dieses führe dazu, dass ein Einzeltransport teurer sein könne als der Behälter selbst. Daher sei von einem System auszugehen, bei dem eine individuelle Zuordnung nicht möglich sei. Dadurch wiederum sei eine sachenrechtliche Bestimmbarkeit ausgeschlossen. Es würde sich hier um eine Gattungsware bzw. um eine Gattungsschuld handeln. Damit seien Aussonderungsrechte bzw. Absonderungsrechte nicht gegeben, so der Insolvenzverwalter.

Bei dem 75-jährigen Herrn R., dem faktischen Eigentümer des P&R-Konzernes, sei die Absicht der persönlichen Bereicherung nicht vorhanden gewesen. An Statussymbolen würde es hier fehlen, so der Verwalter. Herr R. hatte auch keine D&O-Versicherung.

Insgesamt gebe es noch 629.832 Container. Die durchschnittliche Lebenszeit der Objekte betrage neun Jahre. Manche könnten aber auch 18 Jahre lang genutzt werden. Man könne jetzt noch sechs Jahre lang mit Erträgen rechnen, so der Verwalter. Insgesamt könne mit 564 Millionen € bis zum 31. Dezember 2021 aus der Schweiz kalkuliert werden. Anschließend seien weitere Einnahmen möglich. Das war die Prognose des Insolvenzverwalters.

2011, 2012 und 2013 waren jährlich fast eine Milliarde Euro eingesammelt worden. Die Auszahlungen dieser Beträge erfolgten an Altanleger, Seite 66 des Gutachtens des Insolvenzverwalters, für Mieten und Rückkäufe. Die Mittel gingen vielfach nicht in die Schweiz. Vielmehr erfolgten in Deutschland Verrechnungen durch Umbuchungen.

Da genug Geld da war, habe das System erst einmal funktioniert. Die organisatorische Trennung zwischen den Unternehmen in Deutschland und in der Schweiz hätte zu diesen Problemen geführt. Das einzige Verbindungsglied zwischen den deutschen P&R-Gesellschaften und der schweizerischen E&F sei der 75-jährige Herr R. gewesen.

Der Insolvenzverwalter hat sich die Anteile an der E&F durch ein Pfandrecht von Herrn R. abtreten lassen.

Die Bestandslücke Ende 2009 erfasste etwa 461.000 Behälter. Preisanpassungen wurden unterlassen. Stattdessen wurden die Fehlbeträge infolge neuer Gläubiger immer größer. Es mussten also immer größere Löcher gestopft werden. Es gab keine Rücklagen, die man in der Krise hätte nutzen können, so der Verwalter.

Es wurde damit ein Kreislauf in Gang gesetzt, bei der das Kapital neuer Anleger direkt für die alten Kreditoren genutzt wurden.

2009 wurden Notverkäufe von etwa 210.000 Boxen vorgenommen. Anstatt 2009 gegenzusteuern, wurde der Vertrieb angeheizt. Von 2010-2017 erfolgte die sogenannte Refinanzierung durch eine Ankurbelung des Vertriebs. Die Notverkäufe erfolgten zu Preisen von 58 % im Verhältnis zum Marktpreis. Diese Lücke konnte später nicht mehr geschlossen werden. Dieses sei den damals Handelnden klar gewesen.

Erschwerend für die Akquisition von Anlagegeldern sei hinzugekommen, dass ab 2017 die Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz galt. Die nachhaltige Bestandslücke ab 2009 habe zu einer tiefen Verletzung der Opfer geführt, wie allerorten spürbar sei, so der Verwalter. Die zwingende Folge einer derartigen Bestandslücke sei das Fehlen ausreichender Substanz. Daher wurde mit den Ersparnissen der Neuanleger die alten Kunden bezahlt.

Die Neuanlagen führten dazu, dass sich ein Teufelskreis entwickelte, aus dem es schließlich kein Zurück mehr gab. Ohne ausreichende Finanzmittel sei es eine Frage der Zeit gewesen, bis das Konstrukt mit lautem Knall kollabierte, so der Verwalter.

Diese schweizerische E&F gehöre Herrn R., so der Insolvenzverwalter. Wenn diese Firma in die Insolvenz gehe, sei mit einem Totalverlust zu rechnen. Das Aktienpaket von Herrn R. hat sich der Verwalter übertragen lassen. Hieran gebe es ein Pfandrecht.

2006 seien Soll und Haben der Objekte gleich gewesen. Allerdings könnten dort auch von 200.000 Container gefehlt haben. Dafür sprächen gewisse Umstände. Es könnte also schon vor 2006 eine Lücke im Bestand gewesen sein, so der Verwalter.

Der Verwalter äußerte, ohne gesunden Optimismus könne man hier nichts machen. „Wir haben eine rechtliche Gesamtstruktur, die komplex ist. Der Verkauf der Container ist nur möglich, wenn man die Eigentümer kennt. Die Eigentumsfrage muss konsolidiert werden. Jede Forderung wird individuell geprüft.“

Lösungen würden auf dem Vergleichswege mit den Gläubigern angestrebt werden. Der eigentliche Prüfungstermin sei erst in 2019.

Wegen der Anfechtung kämen Ansprüche in Betracht nach § 133 Insolvenzordnung. Dieses würde dann gelten, wenn besondere Kenntnisse von der Krise vorhanden gewesen seien. Auch sei § 134 zu prüfen, so der Verwalter. Das betrifft unentgeltliche Leistungen. Diese würden bei Schneeballsystemen grundsätzlich in Betracht kommen. Das komme bei Ausschüttungen in Betracht, die ohne Rechtsgrund geleistet werden. Vorliegend sei aber auf eine Schuld gezahlt worden. Für die Rückzahlungen gäbe es eine rechtliche Grundlage. Ob hier eine Anfechtung vorgenommen werden muss, müsse noch geprüft werden, so der Verwalter.

Die Frage sei, ob eine Rückzahlung anfechtbar werden könne, wenn Elemente verkauft worden waren, die es nicht gab.

Fazit: Die Überschuldung der P&R-Gesellschaften seit zehn Jahren mahnt an die Selbstprüfungspflicht der Geschäftsführungen von Graumarktemittenten. Die Pflicht zur laufenden Selbstprüfung impliziert insbesondere regelmäßige Solvenzprognosen (Bork, Pflichten der Geschäftsführung in der Krise und Sanierung, ZIP 2011, 101, 103). Die Prüfung muss dann i.d.R. mindestens monatlich, bei größer Insolvenzgefahr auch wöchentlich oder sogar täglich wiederholt werden (Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, z. Auflage, 2013, Rz. 664). Bei der Haftung nach § 64 GmbH-G muss sich der Geschäftsführer exkulpieren. Erforderlich ist folglich die ständige Prüfung der Insolvenzreife. Den Steuerberater treffen insoweit Prüfungs- und Hinweispflichten nach dem BGH-Urteil vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14.

In der Überschuldungsdebatte hat sich die vermittelnde Auffassung herausgebildet, dass eine positive Fortführungsprognose i. S. d. § 19 InsO die überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert, dass das Unternehmen mittelfristig zahlungsfähig bleibt und sich die rechnerische Überschuldung nicht erhöht. Die Wahrung der Zahlungsfähigkeit kann durch Erwirtschaftung entsprechender Erträge, aber auch durch Zuführung neuen Eigenkapitals oder neuen Fremdkapitals mit Rangrücktritt erfolgen (HambKomm-InsO/Schröder, § 19 Rn.15, zustimmend Gehrlein, WM 2018, 1,7). Maßgeblich bleibt hiernach zunächst nach wie vor, dass sich die rechnerische Überschuldung nicht erhöhen darf. Eine Überschuldungsberechnung des P&R-Konzernes ergibt sich aus dem Link https://robert-rechtsanwaelte.de/ueberschuldungsbilanz-pr/.


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