P&R Container und die EuInsVO

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Insolvenzanträge wurden gestellt für die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Az.: 1542 IN 726/18, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Az.: 1542 IN 727/18 und die P&R Container Leasing GmbH, Az.: 1542 IN 728/18, alle Amtsgericht München. 

Die entsprechenden Beschlüsse des Insolvenzgerichts München vom 19.3.2018 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO über das Vermögen der drei P&R-Containerunternehmen dürften gleichzeitig Entscheidungen zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 1 ff. EuInsVO (Verordnung über Insolvenzverfahren) darstellen, wenngleich Art. 22 EuInsVO eine ausdrückliche Bescheinigung für den Verwalter fordert.

Zu fragen ist, ob die akute Gefahr droht, dass aufgrund möglicher Internationaler Zuständigkeiten etwa ein Hauptinsolvenzverfahren wegen Containerschulden in Amsterdam nach niederländischem Recht eröffnet werden könnte und das deutsche Verfahren wegen Begründungsmängel zum Sekundärinsolvenzverfahren degradiert werden könnte. Dieses ist grundsätzlich nicht möglich, soweit der Mittelpunkt, d. h., der Ort der maßgeblichen Unternehmensentscheidungen mit Außenwirkung in München lag.

Die EuInsVO findet dann Anwendung, wenn ein Vermögensgegenstand im europäischen Ausland liegt (Ausnahme Schweiz und Dänemark).

Dieses müsste bei den Containern der Fall sein. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts München dürfte sich aus Art. 3 EuInsVO ergeben. Daraus würde schon jetzt das Recht des vorläufigen Verwalters auf Befugnisse nach § 21 EuInsVO und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO folgen. Die EuInsVO kennt keine vorläufige Insolvenzverwaltung. 

Die Einsetzung eines vorläufigen Verwalters entspricht der Einsetzung des Hauptinsolvenzverwalters nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EuInsVO i.V.m. Art. 2 Nr. i.V.m. Anlage B EuInsVO 2017. Durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO entsteht auch die Beschlagnahmewirkung, die sich auf Vermögenswerte im Ausland bezieht.

Erforderlich ist freilich eine Begründung des Insolvenzgerichts für seine Zuständigkeit, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO. Der Sachverständige sollte das Gericht hierauf hinweisen, wenngleich das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht von Amts wegen prüft, ob es nach Artikel 3 EuInsVO zuständig ist. Der sachverständige Hinweis könnte darüber aufklären, dass der vorläufige Verwalter materiell-rechtlich bereits Hauptinsolvenzverwalter ist.

Die Besonderheit nach § 5 EuInsVO ist, dass der Schuldner oder jeder Gläubiger die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor Gericht aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anfechten kann.

In Art. 53 EuInsVO ist das Recht auf Forderungsanmeldung (für ausländische Gläubiger) geregelt, in Art. 54 EuInsVO die Pflicht zur Unterrichtung aller Gläubiger und in Art. 55 EuInsVO ist das Verfahren für die Forderungsanmeldung dargestellt. Diese Informationspflichten stellen einen Fortschritt gegenüber dem deutschen Insolvenzrecht dar.

Soweit also der Ort der maßgeblichen Unternehmensentscheidungen mit Außenwirkung in München lag, stellte die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach der EuInsVO und schließt etwa konkurrierende Gerichtsstände aus. Denn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) lag in München.

Fazit: Maximale Spitzenleistungen im Insolvenzrecht zwingen zum Umdenken vom deutschen Insolvenzrecht zur EuInsVO, wenn eine umfassende und rasche Sicherung der Ansprüche der Gläubiger erstrebt werden soll. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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