P&R Container – weiterer Berater gewinnt vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth

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Erneut erwirkten BEMK Rechtsanwälte für eine ehemalige P&R-Finanzdienstleisterin ein Urteil, mit welchem die Schadensersatzklage des Anlegers (bzw. Zedenten) abgewiesen wurde. Die Parteien stritten um angebliche Falschberatungen im Vorfeld der Zeichnung von mehreren Kauf- und Verwaltungsverträgen mit P&R-Gesellschaften aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 über insgesamt 38 Container. Nach Erhalt von Ausschüttungen in Höhe von rund 18.000,00 Euro sollte die Finanzdienstleisterin den verbliebenen Schaden in Höhe von rund 64.000,00 Euro ersetzen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage im September 2019 ab; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren führte der Kollege Ellerbrock, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Markdorf.

Kein strukturelles Totalverlustrisiko

In den Urteilsgründen führt das Landgericht u. a. aus, dass die Beklagte – selbst, wenn sie Anlageberaterin gewesen wäre – den Anleger nicht auf ein spezifisches Totalverlustrisiko aufklären musste. Das ist grundsätzlich nur bei einem mit der Anlage verbundenen, strukturellen Risiko der Fall. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der obergerichtlichen Rechtsprechung bei geschlossenen Immobilienfonds bzw. Schiffsfonds, dass nicht generell auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen werden muss. Für den Kauf und die Vermietung von P&R Containern gilt nach Ansicht der Kammer nichts anderes. Denn selbst bei einem völligen Scheitern der Vermietung bleibt dem Anleger der jeweilige Sachwert der in seinem Eigentum stehenden Containern. 

Kein aufklärungspflichtiges Insolvenzrisiko

Darüber hinaus musste auch nicht über das Risiko einer Insolvenz der P&R Gesellschaften explizit aufgeklärt werden. Dem Anleger muss nach menschlichem Ermessen bekannt gewesen sein, dass es sich bei den Gesellschaften um solche in Form einer GmbH handelt. Das abstrakte Risiko, dass eine GmbH in Insolvenz fallen kann, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Ein darüber hinaus gehendes, signifikant höheres Insolvenzrisiko wurde nicht vorgetragen.

Das Prozesskostenrisiko für diese Instanz betrug rund 10.000,00 Euro brutto, die nach dem derzeitigen Stand die Klagepartei zu tragen hat.

BEMK Rechtsanwälte PartGmbB, Oktober 2019


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