P&R-Insolvenz: Schreiben des Insolvenzverwalters an Anleger mit bereits erfüllten Verträgen

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Der P&R-Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé wendet sich in einem aktuellen Schreiben wegen möglicherweise bestehender Anfechtungsansprüche sowie einer P&R-Hemmungsvereinbarung nun auch an P&R-Anleger mit bereits abgewickelten Verträgen. Wir empfehlen: Senden Sie die Hemmungsvereinbarung nicht unüberlegt und ohne anwaltliche Prüfung zurück.

In einem der größten Anlegerskandale bangten bis jetzt rund 54.000 Anleger, die ihr Geld in Schiffscontainer der Investmentgesellschaft P&R gesteckt haben, um ihr investiertes Geld. Fünf P&R-Gesellschaften haben Insolvenz angemeldet. Der Kreis der Betroffenen könnte sich nun stark vergrößern. Denn auch Anleger von P&R Direktinvestment, die ihr investiertes Geld vor der Insolvenz erhalten hatten, wurden jetzt vom zuständigen Insolvenzverwalter Jaffé angeschrieben. 

In seinem Brief vom 26. August 2019 geht es um mögliche Rückzahlungsansprüche, also um die Anfechtung bereits geleistete Zahlungen, die der Insolvenzmasse zugeführt werden könnten. Dies betrifft Anleger, die von 2014 bis 2018 noch P&R- Investments hatten. „Ob solche Anfechtungsansprüche bestehen, steht noch nicht fest“, schreibt Jaffé diesen Anlegern. 

Der Insolvenzverwalter möchte in Pilotverfahren klären, ob die Möglichkeit besteht, Zahlungen zurückzufordern. Da diese Prozesse sehr lange dauern, benötigt er Zeit. Die Anfechtungsansprüche drohen zum 31.12.2021 zu verjähren. Um dieser drohenden Verjährung zu begegnen, sollen die Anleger eine Hemmungsvereinbarung unterzeichnen. Die Vereinbarung sieht eine Hemmung der Verjährung auf beiden Seiten bis zum 31.12.2023 vor.

P&R-Hemmungsvereinbarung: Sollten Anleger mit bereits erfüllten Verträgen unterschreiben?

Aus Sicht eines Anlegers, der aktuell nicht Gläubiger im Insolvenzverfahren ist und sein Investment in den letzten Jahren beendet hat, stellt sich die Frage, ob die Unterschrift unter der Hemmungsvereinbarung von vor- oder nachteilhaft ist.

Interessant zu wissen ist, dass auch betroffene Anleger im Insolvenzverfahren, die ihre Forderungen angemeldet haben, eine Hemmungsvereinbarung unterzeichnet haben. Jedoch haben diese Anleger im Gegenzug eine Vereinbarung erhalten, die die Verteilung der Insolvenzquote regelt. 

Zwar können ehemalige Anleger keine solche Vereinbarung erhalten, da sie aktuell keine Forderungen gegenüber einer der Gesellschaften haben. Aber es gibt im Gegenzug kein anderes Angebot, sondern lediglich den Hinweis, dass ein Rechtsstreit zur Verhinderung der Verjährung drohen könnte. 

Tatsächlich würden ehemalige Anleger mit der Unterschrift einseitig auf die Einrede der Verjährung verzichten. Das Risiko, dass die Anfechtung der geleisteten Zahlungen drohen wird, schätzen wir als sehr hoch ein. Nach dem vorliegenden Unterlagen und der bisherigen Entwicklung der Ermittlungen, scheint der Beweis, dass es sich um ein Schneeballsystem handelte und die Zahlungen an die Anleger rechtwidrig waren, wahrscheinlich. 

Demgegenüber gestellt werden muss, wie hoch das Risiko ist, tatsächlich persönlich vom Insolvenzverwalter verklagt zu werden.

Einige Fälle sind anders gelagert, denn bei P&R Direktinvestment wurden oftmals sogenannte Kettenverträge geschlossen. Anleger sollten sich dann nicht verwirren lassen, wenn Sie bereits eine Hemmungsvereinbarung im Zusammenhang mit einer Feststellungsvereinbarung unterschrieben haben und nun erneut angeschrieben wurden. 

Nach dem ersten Schrecken müssen diese Anleger nun erkennen, dass ihr Schaden nochmals größer werden könnte, da Ihnen die Anfechtung der Zahlungen der letzten vier Jahre droht.

Wir raten allen betroffenen Anlegern, die vorgelegte P&R-Hemmungsvereinbarung nicht bedenkenlos zu unterzeichnen und ihre Unterlagen zur Prüfung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei einzureichen. Wir bieten eine umfassende Ermittlung Ihrer Ansprüche und Verteidigungsmöglichkeiten, prüfen in Frage kommende Schadensersatzansprüchen und vertreten Sie bei der Abwehr von Rückforderungen.

Da unsere Kanzlei ausschließlich die Interessen von geschädigten Investoren vertritt, empfehlen wir neben der Sicherung der Ansprüche im Insolvenzverfahren auch die Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. 

Es ist möglich und auch notwendig, die Ansprüche der Anleger in alle Richtungen gleichzeitig zu verfolgen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sind parallel durchzuführen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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