Prämiensparverträge: Kündigungen der KSK München - Was tun?

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Unter Hinweis auf ein Niedrigzinsumfeld werden derzeit auch von der KSK München Starnberg Ebersberg massenhaft Sparverträge, sog. „S-Prämiensparen flexibel“, gekündigt. In ganz Deutschland versuchen zahlreiche Sparkassen sich der gut verzinsten Sparverträge durch Kündigung zu entledigen. 

Unwirksame Kündigungen

Die Sparkassen berufen sich dabei auf ein Urteil des BGH vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, wonach eine Kündigung jedenfalls dann möglich sei, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. 

Ganz so einfach wie es die Sparkassen Glauben machen wollen, ist die Kündigungsmöglichkeit aber nicht. 

In vielen Verträgen sind feste Laufzeiten vereinbart (z. B. 20 Jahre und "FJ" = Folgejahre, "300 oder gar 1188 Monate" Laufzeit). I

Auch die KSK München hat in den Sparkassenbücher oftmals vermerkt, dass der Vertrag spätestens 25 Jahre nach Vertragsbeginn endet.

In solchen Fällen dürfte die Kündigung unwirksam sein. Die Vereinbarung einer Laufzeit für den Prämiensparvertrag schließt ein Kündigungsrecht Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen aus (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18). Der Sparvertrag muss dann bis zum vereinbarten Vertragsende fortgeführt werden.

Zinsnachforderungen von einigen tausend Euro!

Zudem wurden von den Sparkassen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet, so dass zumeist zu geringe Zinsen auf die Sparbeiträge gezahlt werden. 

Die Zinsklauseln müssen insbesondere transparent, also für den Verbraucher nachvollziehbar sein. Der BGH hat im März 2017 eine Klausel einer Sparkasse als nicht wirksam eingestuft, da ein Verbraucher nicht nachvollziehen könne, wie sich die Zinsen ändern. Bei intransparenten Klauseln bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändere. 

Mittlerweile hat sich bundesweit bei den Gerichten die Rechtsauffassung durchgesetzt, wonach die zu beurteilenden Zinsklausel durchweg unwirksam sind. 

Zudem wurden die Sparkassen hinsichtlich der Zinsthematik bereits von der eigenen Aufsichtsbehörde, der BaFin,  aufgefordert von selbst auf die Kunden zuzugehen und Lösungsmöglichkeiten zu erörtern.

In praktisch allen Fällen ergeben sich Nachforderungen, die insbesondere bei sehr alten Verträgen schnell auf mehrere Tausend Euro summieren können.

Was tun gegen Kündigungen und unwirksame Zinsklauseln?

Die Kündigungen der Sparkassen sollten keinesfalls einfach hingenommen werden, sondern auf Rechtmäßigkeit geprüft werden. Besonders wenn in den Vertragsunterlagen konkrete Laufzeiten vereinbart wurden oder Sparkassenberater individuelle Versprechungen zur Laufzeit der gemacht haben, lohnt sich eine Überprüfung. 

So lange nicht geklärt ist, ob die Kündigung rechtsmäßig ist, sollten die Kunden die monatlichen Sparraten weiter anbieten und nicht über den Sparvertrag verfügen. 

Da es  viele unterschiedliche Vertragstypen gibt und auch viele Gerichte mittlerweile zu Kündigungen von Sparkassen entschieden haben, empfiehlt es sich bei Unsicherheiten eine auf Bankrecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung zu beauftragen. Oftmals übernehmen auch Rechtsschutzversicherungen hierfür die Anwaltskosten. 

Die Kanzlei WMP hat bereits hunderte Prämiensparverträge geprüft und weiß worauf zu achten ist.

Sollte sich bei der Prüfung ergeben, dass die Kündigung unwirksam ist, sollte die Sparkasse unverzüglich angeschrieben werden und der Widerspruch gegen die Kündigung erklärt werden, verbunden mit der Aufforderung zur Fortführung des Vertrages. 

Leider reagieren viele Sparkassen auf die im Internet abrufbaren Musterbriefe negativ und antworten gleichfalls mit Standardschreiben. Auch hier zahlt es sich aus, mit einer auf den Einzelfall zugeschnittene Argumentation an die Sparkasse heranzutreten. 

Weiterhin empfiehlt es sich die Zinsnachforderungsansprüche konkret berechnen zu lassen, um die Höhe der Nachforderung bei den Verhandlungen mit der Sparkasse zu kennen. 

Die Nachberechnung kann über die Verbraucherzentralen oder direkt über bestimmte Sachverständigenbüros in Auftrag gegeben werden. Die Kosten betragen üblicherweise € 85,00 pro Sparvertrag.

Gerne unterstützen wir Sie auch hierbei!

Die Kanzlei WMP konnte bei verschiedenen Sparkassen bereits erhebliche Nachzahlungen für ihre Mandanten erwirken.

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