BGH zur Kündigung von langfristigen Sparverträgen

  • 2 Minuten Lesezeit

In einer aktuellen Entscheidung (Hinweisverfügung vom 18.01.2022, Az. XI ZR 104/21) hat der Bundesgerichtshof nochmals seine Rechtsauffassung bestätigt, wonach eine Sparkasse als Kreditinstitut die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 AGB-Sparkassen spätestens nach Erreichen der höchsten Prämienstufe haben muss.

Dem vom BGH entschiedenen Fall war ein Sparvertrag zugrunde gelegen, in dessen Vertragsformular die Formulierung „max. 25 Jahre“ enthalten gewesen war. Die Vorinstanz, das LG Krefeld (Urteil v. 12.02.2021, 1 S 54/20), hatte die Auffassung vertreten, dass dieser Formulierung bereits dem Wortlaut nach nicht die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit oder einer Mindestvertragslaufzeit entnommen werden kann. Mit der Angabe „max. 25 Jahre“ würde vielmehr nur die maximale Vertragslaufzeit und damit nur eine Höchstfrist bestimmt.

Mit der Hinweisverfügung vom 18.01.2022 hat der BGH nochmals klargestellt, dass ein Kreditinstitut nach Erreichen der höchsten Prämienstufe stets die Möglichkeit haben muss, den Sparvertrag ordentlich zu kündigen und dass sich hieran nichts dadurch ändert, dass im Sparvertrag eine maximale Höchstfrist aufgenommen ist. Nach Auffassung des BGH (siehe auch die Grundsatzentscheidung vom 14.05.2019, Az. XI Z.R. 345/18) gilt der aufgrund des Sparanreizes statuierte konkludente Ausschluss der ordentlichen Kündigung nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe und geht unter keinerlei Umständen darüber hinaus. Wie der BGH ausführt, kann ein Sparer redlicherweise nicht erwarten oder damit rechnen, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine über das Erreichen der höchsten Prämienstufe hinausgehende oder zeitlich gar unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet wird.

Aufgrund dieser Rechtsprechung besteht somit für den Sparkunden (leider) keine Möglichkeit mehr, gegen eine ordentliche Kündigung des Sparvertrages aufgrund Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe rechtlich erfolgversprechend vorzugehen.

Unabhängig davon ist natürlich die Frage, ob während der Laufzeit des Sparvertrages die Zinsen richtig berechnet worden sind. Wir verweisen hier auf die Entscheidung des BGH vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20). In dieser Entscheidung hatte der BGH die Zinsklausel in einem langfristigen Sparvertrag für unzulässig erklärt und entsprechende Grundsätze für die Zinsberechnung aufgestellt.

Wir empfehlen daher die rechtliche Prüfung langfristiger Sparverträge – ob gekündigt oder nicht – durch eine auf diese Thematik spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als Spezialist im Bankrecht gerne zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki (info@kkwv-augsburg.de oder Tel.: 0821/43 99 86 70).


Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit – sowohl außergerichtlich in Vergleichsverhandlungen als auch gerichtlich - die Interessen von Bankkunden, insbesondere geschädigten Kapitalanlegern. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema