Prämiensparverträge: Sparer können nach BGH-Urteil mit Zinsnachschlag rechnen

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem weiteren Urteil vom 24. Januar 2023 deutlich gemacht, dass Sparer Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus ihren Prämiensparverträgen haben können, weil die Banken oder Sparkassen die Zinsen zu niedrig berechnet haben (Az.: XI ZR 257/21). Damit hat der BGH seine Rechtsprechung aus dem Oktober 2021 bestätigt.

Bei langlaufenden Sparverträgen mit variablen Zinssatz haben die Kreditinstitute die Zinssätze in den vergangenen Jahren vor allem nach unten angepasst, so dass die Sparer immer weniger Zinsen erhalten haben. Möglich wurde dies durch entsprechende Klauseln in den Verträgen, die es den  Kreditinstituten erlaubten, den Zinssatz einseitig und weitgehend nach eigenen Ermessen anzupassen. Dass die Banken und Sparkassen damit das Rad überspannt haben, hatte der BGH schon im Oktober 2021 festgestellt und entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam sind. Dabei hatten die Karlsruher Richter deutlich gemacht, dass der Zinssatz für die Verbraucher ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit haben müsse. Dazu sei es nötig, dass ein Referenzzinssatz gerichtlich festgelegt wird und die Bank einen relativen Abstand zu diesem Referenzzinssatz einhält und den Zinssatz monatlich anpasst.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun bestätigt. Geklagt hatte erneut die Verbraucherzentrale Sachsen. Die beklagte Sparkasse Vogtland hatte seit Anfang der 1990er Jahre Prämiensparverträge mit einer variablen Verzinsung abgeschlossen. In den Bedingungen hieß es, dass die Sparkasse jeweils den von ihr durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz vergüte, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt die Klausel für unwirksam.

Der BGH stärkte erneut die Rechte der Sparer und entschied, dass die Klausel unwirksam ist. Die Sparkasse müsse den relativen Abstand zwischen dem Vertragszinssatz und dem Referenzzinssatz einhalten. Nur so sei gewährleistet, dass „günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben“, so die Karlsruher Richter. Welcher Referenzzinssatz zu Grunde zu legen ist, müsse das OLG Dresden entscheiden.

Nicht nur die Sparkasse Vogtland, sondern auch andere Sparkassen und Banken haben unwirksame Klauseln zur Zinsanpassung verwendet. Weitere Klagen sind anhängig. „Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass Sparer gute Aussichten auf Zinsnachzahlungen haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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